OVG lehnt Normenkontrollanträge ab Bad Breisig muss Beschränkungen hinnehmen

BAD BREISIG · Die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Goldene Meile" im Gebiet der Stadt Sinzig und der Verbandsgemeinde Bad Breisig ist wirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

Zur Vorgeschichte: Zwischen Sinzig und Bad Breisig lag das 1977 festgesetzte Wasserschutzgebiet "Goldene Meile (alt)", dessen Regelungen 2007 außer Kraft traten. Unmittelbar südlich schloss sich das 1984 festgesetzte und bis 2014 befristete Wasserschutzgebiet "Am Maar" an. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde entschieden, zukünftig eine gemeinsame Trinkwassergewinnung für Sinzig und Bad Breisig aus den Brunnen "Niederau" der Stadtwerke Sinzig vorzunehmen.

Die Ausweisung des neuen Wasserschutzgebiets "Goldene Meile" für die Brunnen "Niederau" durch die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 9. November 2011 erweiterte jedoch das Schutzgebiet auf das gesamte Stadtgebiet von Niederbreisig mit dem Rhein als östliche Grenze.

Die Stadt Bad Breisig und der Eigentümer eines Bauernhofes im neuen Schutzgebiet wollten jedoch mit Normenkontrollanträgen, die Wasserschutzgebietsverordnung für unwirksam erklären lassen. Begründung: Die Schutzzone sei durch die Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets von Niederbreisig zu weit in südlicher Richtung ausgedehnt. Zudem sei die in den Schutzzonen geltenden Verbote ein unangemessener Eingriff in das Eigentum und die Berufsfreiheit der im Wasserschutzgebiet ansässigen Betriebe. Darin sah vor allem auch der Hofeigentümer eine Rechtsverletzung.

Nach Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens zur Ausdehnung der Schutzzone lehnte das Oberverwaltungsgericht die Normenkontrollanträge ab. Die Planungshoheit der Stadt Bad Breisig werde durch die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Regelungen, darunter vor allem die Verbote zur Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten, nicht unverhältnismäßig betroffen.

Ein Verstoß gegen Grundrecht?

Lediglich in einem Teil der Schutzzonen sei die Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten verboten, während in dem übrigen Teil nur Gewerbegebiete untersagt seien. Auch Grundrechte von Privaten seien nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei zu einer Beschränkung der Eigentumsposition berechtigt, die hier wegen der überragenden Bedeutung des Gemeinwohlinteresses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung nicht unangemessen sei.

Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit scheide ebenfalls aus, weil die getroffenen Festsetzungen allenfalls mittelbare Berufsausübungsregelungen darstellten, die durch Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt seien.

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