Ältere nichtehelich Geborene weiter beim Erben benachteiligt

Karlsruhe · Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Nichtehelich Geborene, die vor dem 1. Juli 1949 zur Welt kamen, bleiben bei Erbschaften benachteiligt.

 Das Bundesverfassungsgericht bestätigte eine Regelung, derzufolge vor dem 1. Juli 1949 geborene uneheliche Kinder vom Erbe ihres Vaters ausgeschlossen sind, wenn dieser vor dem 29. Mai 2009 gestorben ist. Foto: Uli Deck

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte eine Regelung, derzufolge vor dem 1. Juli 1949 geborene uneheliche Kinder vom Erbe ihres Vaters ausgeschlossen sind, wenn dieser vor dem 29. Mai 2009 gestorben ist. Foto: Uli Deck

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Ältere nichtehelich geborene Menschen bleiben beim Erben auch weiterhin im Nachteil. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Regelung bestätigt, wonach vor dem 1. Juli 1949 geborene uneheliche Kinder weiterhin vom Erbe ihres Vaters ausgeschlossen sind, wenn dieser vor dem 29. Mai 2009 gestorben ist. Die entsprechenden Regelungen seien verfassungsgemäß, hieß es in dem am Mittwoch (17. ApRIL9 veröffentlichten Beschluss (1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11):

Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerden zweier Männer ab, die vor 1949 unehelich geboren worden waren. Ihre Väter waren 2006 und 2007 - und damit vor dem Stichtag - gestorben. Die nichtehelichen Kinder durften sie daher nicht beerben.

Bis 1970 galten ein nicht ehelich geborenes Kind und sein Vater nicht als verwandt. Auch nach der Gesetzesänderung blieb es bei der Benachteiligung für vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichteheliche Kinder. 2011 hob der Gesetzgeber diese Stichtagsregelung zwar auf - aber nur für Erbfälle nach dem 29. Mai 2009. Begründet wurde dies mit den schützenswerten Interessen von Erblassern und Erben.

Im Februar entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in einem französischen Fall jedoch, dass derartige Benachteiligungen einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen.

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