Verspätet, annulliert, Streik Diese Rechte können Fluggäste von Airlines einfordern

BONN · Das trübt die Urlaubslaune: Der Flieger ist viel zu spät oder wird gar ganz gestrichen, das Personal streikt - wie aktuell bei der Airline Ryanair - oder der Flug ist restlos überbucht. Das sind Ihre Rechte als Passagier.

 Ryanair ließ wegen fehlender Flugbegleiter europaweit Hunderte Verbindungen ausfallen.

Ryanair ließ wegen fehlender Flugbegleiter europaweit Hunderte Verbindungen ausfallen.

Foto: Francisco Seco/AP

Wenn der Flug in den Urlaub nicht so läuft wie geplant, ist das immer ärgerlich. Aktuell sorgt der Streik des Kabinenpersonals beim Billigflieger Ryanair für Flugausfälle und damit für Frust bei vielen Reisenden. Ryanair stellt sich quer, was Entschädigungen für betroffene Passagiere angeht. Doch wie ist die gesetzliche Regelung in solchen Fällen, und was dürfen Fluggäste eigentlich einfordern? Ein Überblick.

Wenn das Flugzeug zu spät landet....

... kann der Passagier von der Airline eine Ausgleichszahlung verlangen, sofern die Verspätung am Endziel mehr als drei Stunden beträgt. Geregelt sind die Rechte der Fluggäste in der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese besagt, dass bei einer Strecke von bis zu 1500 Kilometern der Betreiber 250 Euro an jeden Passagier zahlen muss, bei bis zu 3500 Kilometern sind es 400 und noch weiteren Flugstrecken 600 Euro.

Rechtsexperten des Versicherers ARAG weisen darauf hin, dass auch Fluggäste Anspruch auf Entschädigung haben, die beim verspäteten Umstieg im Ausland ihren Flug nach Deutschland verpassen. In einem konkreten Fall flog eine spanische Airline zunächst eine spanische Stadt an, bevor es von dort mit einer anderen Fluglinie, bei der die Passagiere den gesamten Flug gebucht hatten, nach Deutschland weitergehen sollte. Der Zubringerflug verspätete sich jedoch. Und der Anschlussflug nach Deutschland war weg.

Die Passagiere zogen vor ein deutsches Gericht und verlangten von der spanischen Airline eine Entschädigung. Die Fluggesellschaft wollte nicht zahlen. Ihr Argument: Es gehe um einen Flug innerhalb der spanischen Landesgrenzen. Das deutsche Gericht sie also gar nicht zuständig. Das sahen die Richter des daraufhin angerufenen Europäischen Gerichtshofes allerdings anders. Da Deutschland bei Flugbuchung das Reiseziel war, ist dieser Ankunftsort für alle Flugstrecken maßgeblich. Auch wenn die Landesgrenze noch nicht überflogen wurde. Die Airline musste die Passagiere entschädigen (EuGH, Az.: C 274/16, C 447/16 und C 448/16).

Wenn das Flugzeug zu spät startet...

... hängt der Anspruch des Passagiers von der Länge des gebuchten Fluges und der Abflugverspätung ab. Eine Entschädigungszahlung gibt es in diesem Fall nicht, stattdessen Unterstützungsleistungen wie eine angemessene Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder unter Umständen eine Gratisübernachtung.

Hier gilt, dass sich ein Flug von bis zu 1500 Kilometern um mehr als zwei Stunden verspäten, ein Flug zwischen 1500 und 3500 Kilometern um mehr als drei Stunden, und bei Flugstrecken über 3500 Kilometern muss der Abflug mehr als vier Stunden zu spät erfolgen. Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden darf man die Reise abbrechen und hat Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Startflughafen.

Wenn Flüge gestrichen werden...

... haben Fluggäste meist das Nachsehen. Laut den Experten der ARAG haben sie jedoch die Wahl, sich entweder einen anderen Flug auszusuchen oder den Ticketpreis erstattet zu bekommen. Zudem gibt es die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung, deren Höhe wiederum von der Länge des Fluges abhängig ist. Oft, so die ARAG, versuchten Airlines, außergewöhnliche Umstände vorzuschieben, um Entschädigungszahlungen zu vermeiden. Dazu gehörten jedoch weder technische Probleme noch die Erkrankung eines Piloten - ein Schneechaos hingegen schon. Und auch ein Fluglotsenstreik könne unter Umständen darunter fallen.

Kann ein Unternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat dieser Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Dies gilt auch für Verträge, die über Online-Reisevermittler geschlossen würden. (EuGH, Az.: C-302/16).

Wenn gestreikt wird...

... ist das grundsätzlich ein sogenannter "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Für Passagiere bedeutet das: Es gibt keine Entschädigungszahlungen. Anders kann es bei einem "wilden Streik" sein, der Reaktion auf eine unternehmerische Entscheidung der Airline ist, wie kürzlich der Europäische Gerichtshof entschied (Az.: C-195/17 u.a.).

Doch auch im Normalfall gibt es Rechte, die wartende Fluggäste einfordern können: Bei internationalen Flügen muss die Airline versuchen, einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu beschaffen. Das kann bedeuten, dass Passagiere auch einen Umweg und Zwischenstopp in Kauf nehmen müssen, sie können auch auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden. Passagiere von innerdeutschen Flügen können auf Züge der Deutschen Bahn umsteigen. Die Tickets müssen dazu am Check-in-Automaten in einen Reisegutschein umgewandelt werden.

Wer eine Pauschalreise mit Flug und Hotel gebucht hat, kann bei einer längeren Verspätung seines Abflugs unter Umständen auch eine Minderung des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter geltend machen. In der Regel gilt hier: Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Tagesreisepreis für jede weitere Stunde um fünf Prozent gemindert werden. Storniert werden kann die Reise sogar, wenn sie sich durch den Streik erheblich verkürzt, zum Beispiel bei Kurzurlauben. Wer aufgrund eines Streiks Wartezeiten in Kauf nehmen muss, hat Anspruch auf Betreuung und die genannten Unterstützungsleistungen.

Wenn der Flug überbucht wird...

... bieten Airline Passagieren oft Gutscheine oder Bargeld für einen späteren Flug an. Hier warnen die Rechtsexperten: Wer dieses Angebot annimmt, kann später keine finanzielle Entschädigung verlangen. Nur wer auf sein Recht pocht, hat Anrechte auf alternative Angebote, Rücktritt, angemessene Verpflegung und finanzielle Entschädigung wie bei einer Verspätung oder einem Ausfall des Fluges.

Geltend gemacht werden...

... können Fluggastrechte bei Verspätungen oder Annullierungen noch bis zu drei Jahre später. Um diese Rechte gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen, ist der Gang zum Anwalt, zu einer öffentlichen Schlichtungsstelle oder zu private Dienstleistern möglich. Letztere vertreten Verbraucher gegenüber den Airlines – und falls die Klage scheitert, tragen sie die Kosten für das Verfahren. Im Erfolgsfall lassen sich diese Unternehmen ihre Dienste aber gut bezahlen – mit Provisionen bis zu 30 Prozent der ausgezahlten Entschädigung, so die ARAG.

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