Ausstand von Sicherheitsmitarbeitern Fluggäste haben bei Streik Anspruch auf Ersatzbeförderung

Hannover · Erst der Schnee, jetzt Streik: Passagiere müssen wegen des Ausstands von Sicherheitsmitarbeitern an den Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf mit etlichen Flugausfällen rechnen. Betroffene sollten ihre Rechte kennen.

Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, mussdie Airline schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung organisieren.Außerdem ist sie verpflichtet, gestrandete Passagiere bei längerenVerspätungen mit Essen und Getränken zu versorgen, erklärt derReiserechtler Paul Degott.

Wegen eines Ausstands desSicherheitspersonals fielen am Donnerstag in Köln/Bonn und Düsseldorfviele Flüge aus. Der dpa-Themendienst erklärt, wie sich Betroffeneverhalten sollten.Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?

Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kundenbetreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sindunabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oderAusfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch aufEssen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine.

Verschiebtsich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder derVeranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, soschnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kundenkönnen diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens amFlughafen fordern.

Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung ohneRücksprache einfach ein Zugticket buchen. Wer beispielsweise einenFlug von Düsseldorf über Paris nach New York gebucht hat, solltenicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um denAnschlussflug zu erwischen. Denn dann sei fraglich, ob dieFluggesellschaft das Zugticket erstattet, warnt Degott.

Ab derfünften Verspätungsstunde hat der Fluggast außerdem das Recht, dasTicket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damitist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.Was bedeutet Ersatzbeförderung genau?Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen ihrePassagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen.

Bei einem kürzerenStreik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zuwarten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert derAusstand aber länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter dieKunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfenbringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?

Eine Entschädigung werden die Passagiere nach Ansicht von Degottnicht bekommen, wenn wegen des Warnstreiks Flüge ausfallen. Denndafür seien die Fluggesellschaften nicht verantwortlich. Es handlesich daher um einen Fall höherer Gewalt, erklärt Degott. DieMitarbeiter seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einemVeranstalter angestellt. Bei einem solchen "Drittstreik" stehtUrlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie dieEU-Fluggastrechteverordnung in anderen Fällen vorsieht.

Ausnahme: DerPassagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht allesgetan hat, um die Streikfolgen abzumildern.Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage laut Degott etwasanders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seineLeistungspflichten erfüllt hat.

Die Gründe für ein Nichterfüllenspielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage amFlughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreisentsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können siesogar von der Reise kostenlos zurücktreten. Schadenersatz wegenvertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.

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