Reiserecht EuGH stärkt Passagierrechte bei Annullierung von Teilflügen

Luxemburg · Eine Entschädigung für einen gestrichenen Teilflug konnte bisher nur am Abflug- und Ankunftsort geltend gemacht werden. Das EuGH räumt den Passagieren nun mehr Möglichkeiten ein.

 Der EuGH räumt Passagieren mehr Rechte bei der Annullierung von Teilflügen ein. Foto: Christophe Gateau/dpa

Der EuGH räumt Passagieren mehr Rechte bei der Annullierung von Teilflügen ein. Foto: Christophe Gateau/dpa

Foto: Christophe Gateau

Das höchste EU-Gericht hat die Entschädigungsrechte von Verbrauchern bei der Annullierung von Teilflügen gestärkt. Bei einer mehrteiligen Flugverbindung könnten Passagiere ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen, wenn der gecancelte Teilflug nicht aus oder in dieses Land ging, heißt es in einem Urteil des Europäischen Gerichtshof .

Hintergrund ist ein Fall, bei dem zwei Personen eine Verbindung mit drei Teilflügen von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian gebucht hatten. Die Flüge wurden von zwei Airlines (British Airways und Iberia) durchgeführt, es lag jedoch eine einheitliche Buchung vor. Der Flug von Madrid nach San Sebastian wurde ohne die Fluggäste rechtzeitig zu informieren annulliert. Deshalb klagte das Unternehmen Flightright im Namen der Passagiere vor dem Amtsgericht Hamburg auf Ausgleichszahlungen. Das Hamburger Gericht zweifelte jedoch an seiner Zuständigkeit, da Abflug- und Ankunftsort außerhalb seiner Zuständigkeit lagen.

(dpa)
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