Was ist erlaubt und was nicht? Das sind die rechtlichen Vorgaben für Urlaubsfotos

Bonn · Es ist Urlaubszeit. Jetzt werden auf Reisen wieder viele Fotos und Videos gemacht. Mit nur wenigen Handgriffen sind die Bilder geteilt - bei Facebook, Instagram oder über WhatsApp. Bei manchen Aufnahmen ist aber Vorsicht geboten.

Darf ich andere Menschen in der Öffentlichkeit fotografieren?

Wer andere Personen fotografieren oder filmen möchte, sollte dies nicht ohne Einverständnis tun. „Wer sich nicht daran hält, verletzt unter Umständen das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten“, sagt Rechtsanwalt Michael Terhaag von der Kanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf. Vor allem leichtbekleidet möchten nur die wenigsten Menschen im Internet abgebildet werden. Einige Freibäder in Deutschland verbieten deshalb sogar das Fotografieren.

Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen, wann eine Veröffentlichung auch ungefragt erfolgen kann. Sind die anderen Personen nur Beiwerk auf dem Foto, also nicht deutlich und vordergründig zu sehen, ist die Verbreitung erlaubt. „Problematisch wird es aber dann, wenn man einzelne Personen herauspickt, etwa weil sie sich gerade ungewollt komisch verhalten. Schnell ist ein solches Video oder Bild verbreitet, mit teilweise unvorhersehbaren Folgen“, erklärt Rechtsanwalt Terhaag.

Darf ich Fotos von meinem eigenen Kind veröffentlichen?

Grundsätzlich schon, aber Eltern sollten immer bedenken, dass das Internet nie vollständig privat ist. „Ich würde deshalb davon abraten, Bilder von Kindern zu veröffentlichen – man weiß leider nie, wer sie am Ende in die Finger bekommt“, sagt Rechtsanwalt Terhaag. Und vielleicht finden die Kinder es irgendwann auch nicht so mehr so toll, dass Mama und Papa Strandfotos von ihnen veröffentlicht haben.

Darf ich unterwegs berühmte Gebäude fotografieren?

Bauwerke genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz. Meist kann der Architekt diesen für sich in Anspruch nehmen. „Ist er bereits mehr als 70 Jahre verstorben, ist das Bauwerk grundsätzlich gemeinfrei. Das bedeutet, Fotos dürfen veröffentlicht werden – sofern nicht die Rechte anderer verletzt werden“, sagt Terhaag.

In Deutschland gilt darüber hinaus die sogenannte Panoramafreiheit. „Das bedeutet grundsätzlich, dass Gebäude, die von der Straße frei einsehbar sind, abgelichtet werden dürfen“, erklärt Michael Terhaag. Wer jedoch Hindernisse überwindet (zum Beispiel eine Hecke oder einen Zaun), um ein Haus zu fotografieren, kann sich auf diesen Grundsatz nicht berufen. Die Panoramafreiheit gilt übrigens auch für andere Objekte, die sich fest an einem Ort aufhalten, zum Beispiel bei einem Kreuzfahrtschiff.

Darf ich im Restaurant auch Bilder von meinem Essen machen?

Grundsätzlich sind solche Fotos kein Problem. Die Frage ist allerdings, ob das Abfotografieren bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt – nämlich dann, wenn der Koch Rechte an dem schön angerichteten Teller hat. Das wird man in einem einfachen Restaurant wohl ausschließen können. „Anders kann die Beurteilung in einem feinen Sternelokal ausfallen, wo der Koch den Teller kunstvoll herrichtet“, sagt Terhaag.

Der Inhaber eines Restaurants kann das Fotografieren auch mithilfe seines Hausrechts untersagen. Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen das Lokal verlassen. Ärger wird man aber wohl nur selten bekommen: Dem Wirt dürfte es in der Regel sogar gefallen, wenn man mit hübschen Bildern kostenlose Werbung für das Lokal macht.

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