Süßes statt Saures für Feiernde Was an Halloween erlaubt und was verboten ist

Bonn/Region · An Halloween stellen viele Kinder wieder die Frage "Süßes oder Saures?". Doch wer haftet, wenn ein Streich eskaliert? Und darf ich mich maskiert ans Steuer setzen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Süßes oder Saures? Das heißt es bald wieder, wenn Halloween gefeiert wird.

Süßes oder Saures? Das heißt es bald wieder, wenn Halloween gefeiert wird.

Foto: Bernd Weissbrod/ dpa

Halloween, die Nacht vor Allerheiligen bietet nicht nur Anlass für ausgelassene Partys. Vor allem Kinder werden wieder unterwegs sein und mit der Frage "Süßes oder Saures?" die Anwohner vor die Wahl einer süßen Spende oder eines Streichs stellen. Damit aus einem harmlosen Streich nicht schnell eine Straftat wird, sollten einige Dinge beachtet werden, warnen Polizei und die Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Arag).

Wer Böller in Briefkästen steckt, Eier auf Hauswände schmeißt oder Pflanzen ausreißt, macht sich strafbar. Denn zerstörte Blumenkästen, zugeklebte Schlösser oder eine beschmierte Fassade erfüllen bereits den Tatbestand einer Sachbeschädigung, teilt die Bonner Polizei mit.

Eltern haften für ihre Kinder?

Der Satz "Eltern haften für ihre Kinder" stimmt dabei nur, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, erklärt Arag-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer. Bei einem Vergehen wird bei der Klärung der Haftung das Alter der Kinder und deren Einsichtsfähigkeit mit einbezogen. Auch spiele eine Rolle, ob die Eltern sie aufgeklärt hätten, so Klingelhöfer. Es würden immer die Einzelumstände entscheiden.

Wenn Kinder beispielsweise Schaden auf einem Grundstück anrichten, trifft Grundstückbesitzer unter Umständen eine Mitschuld, wenn der Zugang nicht gesichert war. Maßgebend ist auch, ob Eltern ihre Kinder vorab gewarnt haben. Kinder sollten daher im Vorfeld über den Unterschied zwischen Streich und Straftat sowie über mögliche Folgen informiert werden, rät auch die Polizei. Auch 14-Jährige könnten bereits zu Sozialstunden herangezogen werden, ergänzt der Rechtsexperte.

Mögliche Teilschuld bei Unfällen im Straßenverkehr

Grundsätzlich sind den Feiernden bei der Wahl ihres Kostüms keine Grenzen gesetzt. Anders sieht es bei Gesichtsmasken aus, die im Straßenverkehr das Sehen oder Hören stören können. Wenn man bei einer Polizei-Kontrolle mit einem solch ungeeigneten Kostüm erwischt wird, kostet das zehn Euro. Kommt es jedoch zu einem Unfall, könnte es weitere Folgen haben: Dem kostümierten Fahrer könnte eine Teilschuld zugewiesen werden. Unter Umständen könnte sogar die Kaskoversicherung die Leistung kürzen, wenn nachgewiesen wird, dass Bewegungsfreiheit, Sicht oder Gehör getrübt hat.

Vorsicht auch bei Waffenimitaten und Gruselclown-Aktionen

Auch Gummi- oder Plastik-Waffen stellen nach Ansicht des Experten kein Problem dar, der allerdings von täuschend echt aussehenden Waffenimitaten sowie antiken Ausstellungsstücken abrät. Wer beispielsweise mit einem ungeladenen Vorderlader unterwegs ist, riskiert eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, das das Führen von "Anscheinswaffen" verboten ist, so Klingelhöfer.

Auch die Sorgen der Polizei NRW zu Herbstbeginn, dass sogenannte „Grusel- oder Horrorclown“-Aktionen wieder durchgeführt werden könnten, sollten die Feiernden unbedingt beachten. Das LKA warnt daher diejenigen, die vorhaben, unbeteiligte Mitmenschen mit Horrorclown-Masken und angedeuteten Gewalttaten zu erschrecken. Das könne im Einzelfall strafbar sein.

Denn schon das heftige Erschrecken anderer Personen kann eine strafbare Körperverletzung sein, wenn das Opfer entsprechend reagiert, teilt die Arag auf ihrer Homepage mit. Beispiele sind Herzrasen oder Panikattacken. Hält der Horror-Clown sogar eine Waffe in der Hand, etwa ein Messer, einen Baseballschläger oder gar eine Kettensäge, liegt möglicherweise sogar der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung vor. Hierfür können auch durchaus mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden.

(ga)
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