Experten geben Tipps Veranstaltung "Recht konkret" berät zu Erbschaften

Bonn · Im Foyer des Bonner Landgerichts gaben Experten am Mittwochabend Tipps zum Thema Erben. Grundsätzlich gilt der Rat, ein eindeutiges Testament zu verfassen.

 Stefan Weismann mit Dirk Solveen, Sabine Uedelhoven, Michael Uerlings und Peter Baumann.

Stefan Weismann mit Dirk Solveen, Sabine Uedelhoven, Michael Uerlings und Peter Baumann.

Foto: Benjamin Westhoff

In den Jahren 2012 bis 2027 verschenken und vererben die Deutschen laut einer aktuellen Studie 400 Milliarden Euro im Jahr. Zugleich aber war nach Angabe der Erben in nur 71 Prozent der Fälle klar geregelt, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Um die daraus resultierenden möglichen bösen Überraschungen zu vermeiden, informierten am Mittwochabend vier Experten die Gäste bei Vorträgen im Bonner Landgericht.

Nach der Begrüßung durch Landgerichtspräsident Stefan Weismann und GA-Redakteur Rüdiger Franz als Moderator gingen die Fachleute direkt in medias res: „Das Gut rinnt wie Blut“, sei ein bekannter Merksatz, der darauf abziele, dass die gesetzliche Erbfolge leibliche Verwandte bevorzuge, erläuterte Michael Uerlings zu Beginn seines Vortrags zu den „Basics im Erbrecht“. Es spiele auch keine Rolle, ob ein Kind aus erster oder zweiter Ehe stamme oder überhaupt nicht ehelich sei, so der Vorstand der Rheinischen Notarkammer. Alle Abkömmlinge seien gleichermaßen erbberechtigt. Standard in vielen Ehen sei das sogenannte „Berliner Testament“, bei dem die Ehepartner sich einander gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tode beider Elternteile erben.

Erbvertrag nur vor Notar schließen

Damit der letzte Wille nicht zu Verwirrungen führt, sollte er bestimmten formellen Regeln folgen, führte Dirk Solveen in Folge aus: Der Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer unterschied dabei zwischen drei Formen: Dem Erbvertrag, dem einzelnen und dem gemeinschaftlichen Testament. Von A bis Z mit der Hand geschrieben und persönlich unterzeichnet sei das ideale Dokument für jene, die ohne Notar auskommen wollten. Zudem solle es einfach, kurz und klar sein. „Eine Seite reicht“, so der Fachmann. Ein gemeinschaftliches Testament könne nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemacht werden. Ein Erbvertrag hingegen dürfe nur vor einem Notar geschlossen werden. Dafür sei er aber mit jedem möglich.

Das gesetzliche Erbrecht sei allerdings eine pauschale Durchschnittslösung, so die Troisdorfer Notarin Sabine Uedelhoven: Für Patchworkfamilien, Behinderte oder „finanziell leichtfertige“ Erben passe dieser Rahmen nicht immer. Im Falle einer sogenannten Patchworkfamilie würden ohne weitergehende Regelungen die Kinder unter Umständen nur vom leiblichen Elternteil, nicht jedoch vom angeheirateten Partner erben. Vor der abschließenden Diskussion skizzierte dann der Vertrauensnotar der Notare im Landgerichtsbezirk, Peter Baumann, die Details des Pflichtteils.

Die Veranstaltungsserie „Recht konkret“ wurde in diesem Jahr unter anderem vom Bonner Landgericht, dem Bonner Anwaltverein und dem General-Anzeiger ins Leben gerufen und informiert „Nicht-rechtskundige Bürger“ in lockerer Folge über verschiedene Rechtsthemen.

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