Fall vor dem Amtsgericht Tagesmutter soll aus Beueler Wohnanlage ausziehen

Bonn · Eine Tagesmutter soll aus ihrer Wohnanlage in Beuel ausziehen. Der Lärm und der Müll störe die Bewohner. Ihr Vermieter hat nun vor dem Bonner Amtsgericht geklagt, dass sie bleiben kann.

 Über den Fortbestand der Kindertagespflege entscheidet das Bonner Amtsgericht.

Über den Fortbestand der Kindertagespflege entscheidet das Bonner Amtsgericht.

Foto: picture alliance / Rolf Vennenbe

Vier Jahre lang hat Elsa P. (Name geändert) als Tagesmutter ihre Betreuung in einer Wohnanlage in Beuel angeboten. Drei Kleinkinder wurden täglich in ihre Obhut gebracht. Jetzt droht der passionierten Kinderpflegerin das Aus. Jedenfalls in der von ihr gemieteten Wohnung am Beueler Rheinufer.

Denn die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) von drei Immobilien hat Elsa P. aufgefordert, ihren Betrieb einzustellen. Der Kinderlärm sei unzumutbar und störe den Hausfrieden. Gegen diesen Beschluss der WEG, zu der insgesamt 42 Eigentümer gehören, hat einer der Eigentümer, der die Wohnung an Elsa P. vermietet hat, jetzt Klage vor dem Amtsgericht eingereicht.

Im Jahr 2013 hatte der Kläger beantragt, dass Elsa P. in der Wohnung als Tagesmutter arbeiten kann. Sowohl die Stadt Bonn als auch die Verwaltung der WEG hatten damals die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagespflege in der Wohnanlage erteilt. Aber eine Eigentümerin, die im Parterre unter der Wohnung von Elsa P. lebt, fühlte sich extrem in ihrer Ruhe gestört.

Nach der ersten hausinternen Beschwerde soll der Kläger sofort die Böden in Kinderzimmer und Flur – also dort, wo die Kleinkinder sich vor allem aufhalten – zusätzlich gedämmt und dicke Teppiche ausgelegt haben. Aber der Unmut ließ sich offenbar nicht stoppen. Schließlich votierte die Eigentümer-Gemeinschaft am 14. Juni auf Widerruf der Erlaubnis und setzte der Kindertagesstätte eine Frist bis zum 31. Juli.

Ein Wohnungseigentümer gegen 41 andere

Aber die ist durch die eingereichte Anfechtungsklage erst einmal außer Kraft gesetzt. Hierin hält der Kläger dagegen, dass der angebliche Kinderlärm gar nicht so schlimm sein könne, immerhin handele es sich bei den Kindern um Einjährige, die sich nicht einmal rund um die Uhr in der Wohnung aufhielten. Im Übrigen müssten Kindergeräusche toleriert werden.

Dabei beruft der Kläger sich nicht nur auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach Geräusche von Kindertagesstätten, Spielplätzen oder ähnlichem „im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen sind“. Auch Paragraf 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes ordnet die von Kindern „ausgehenden Geräusche als notwendige Ausdrucksformen kindlicher Entfaltungen ein, die in der Regel sozial adäquat zumutbar sind“.

Die 41 anderen Mitglieder der WEG bestehen darauf, dass der Hausfrieden durch den Kinderbetrieb erheblich gestört sei. Auch hätten sie gefragt werden müssen, weil ein Gewerbe betrieben wird.

Der Lärmpegel ist dabei nur ein Aspekt in einer Liste von Klagen: Moniert wird auch die hohe Besucherfrequenz, der Publikumsverkehr zu ungewöhnlichen Zeiten, die höheren Umlagen, mehr Schmutz im Treppenhaus sowie ein deutlicher Müllzuwachs durch Windeln.

Ob Tagesmutter Elsa P. gehen muss, wird demnächst vor dem Gericht verhandelt.

AZ: Amtsgericht Bonn 27 C 111/17

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