SWB in Bonn Stadtwerke-Busfahrer feierte zu oft krank

BONN · Gut zwölf Jahre war ein Mittvierziger bei den Stadtwerken Bonn als Busfahrer tätig. Jetzt erhielt er die Kündigung. Grund: Der Mann hatte über Jahre hinweg immer wieder wegen Krankheit gefehlt.

Meistens handelte es sich um Kurzerkrankungen. Einer Einladung zur betrieblichen Eingliederung blieb er fern. Daraufhin riss seinen Vorgesetzten der Geduldsfaden. Sie schickten ihm die Entlassungspapiere. Der Busfahrer klagt beim Arbeitsgericht Bonn gegen die Kündigung. Nun sahen sich die Parteien beim Kammertermin wieder

Dort bestreitet der Kläger, jemals eine Einladung seines Arbeitgebers für das Wiedereingliederungsgespräch erhalten zu haben. Auch widerspricht er den Angaben, den Stadtwerken seien durch die Krankheitstage Lohnfortzahlungskosten von rund 80 000 Euro entstanden. Hintergrund: Der Mann fehlte im Laufe eines Jahres meistens nur einige Tage, kam dann wieder zur Arbeit und blieb anschließend wieder wegen Krankheit zu Hause. In einem Jahr kam er wegen solcher Kurzerkrankungen sogar auf 120 Tage, in einem anderen Jahr auf 50, trug der Kammervorsitzende vor.

Der Anwalt des Busfahrers erklärte, die Hausärztin seines Mandanten habe eine positive Prognose erstellt. Vorwürfe, die SWB hätten eine Teilschuld an den Erkrankungen des Klägers, weist wiederum SWB-Anwalt Nikolas Besgen zurück. So hatte der Kläger behauptet, er habe Busse übernehmen müssen, "die nicht beheizt waren". Auch hätten ihm die SWB keine ausreichend warme Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Hinzu kamen die geteilten Dienste, die ihn psychisch unter Druck gesetzt hätten. Für die Beklagtenseite sind das Schutzbehauptungen. "Alle Busse sind mit Standheizungen ausgestattet", erklärte Besgen. Auch seien alle Busfahrer mit der Jahreszeit angemessenen Dienstbekleidung ausgestattet.

Das Vergleichsangebot mit Zahlung einer Abfindung in Höhe von 14 000 Euro schlug der Kläger zunächst aus. Der Job sei ihm wichtiger als das Geld, sagte der Vater von zwei Kindern. Doch Besgen winkte ab. Am Ende willigte der Kläger doch in den Vergleich ein.

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