Skurriler Fall vor Gericht in Bonn Rind gab 48-jähriger Parkbesucherin Kopfnuss

Bonn/Mechernich · Eine 48-Jährige hat den Hochwildpark Rheinland auf 4000 Euro Schmerzensgeld verklagt, weil ihr ein Steppenrind bei ihrem Tierparkbesuch eine Kopfnuss gegeben hatte. Vor dem Bonner Landgericht gab es nun eine Entscheidung.

Maria F. (Name geändert) fühlte sich ganz sicher, als sie im August 2017 im Hochwildpark Rheinland in Mechernich/Kommern ein ungarisches Steppenrind fütterte. Denn das mannshohe Tier mit den zwei prächtigen Hörnern war - im Gegensatz zu freilaufenden Eseln, Schafen oder Ziegen - durch einen Maschendrahtzaun von den Besuchern getrennt.

Mehrfach bereits hatte die 48-jährige Besucherin an diesem Nachmittag in die Tüte mit der Nahrung gepackt und sie dem Rind gereicht. Dann plötzlich, als sie erneut in die Futterbox schaute, um für Nachschub zu sorgen, erlitt Maria F. einen schweren Schlag und verlor das Bewusstsein. Das Steppenrind hatte seinen Kopf über den Zaun gehoben und ihr regelrecht eine Kopfnuss verpasst, da ist sich Maria F. sicher. Die 48-Jährige zog vors Gericht.

Zunächst ging's vor das Amtsgericht

4000 Euro Schmerzensgeld forderte sie vom Betreiber des Hochwildparks Rheinland wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Es könne nicht sein, so die Klägerin, dass das Tier - Schulterhöhe 1,55 Meter - mit dem Kopf über die Absperrung schauen könne. Der brusthohe Maschendrahtzaun sei fraglos zu niedrig gewesen. Nach dem Zusammenprall mit dem Rind am 16. August 2017 nachmittags gegen 16 Uhr musste sie mit einem Krankenwagen in eine Klinik gefahren und medizinisch intensiv versorgt werden. Dort wurden ein linksseitiger Kieferbruch, Gehirnerschütterung und Hämatome im Gesicht festgestellt. Anschließend war Maria F. einen Monat krank geschrieben gewesen.

Natürlich muss der Betreiber eines Tierparks grundsätzlich dafür sorgen, dass keinerlei Gefahr von Tieren ausgeht. Aber in diesem Fall habe man alles getan, so der Betreiber des Wildparks: Gleich am Eingang, aber auch im gesamten Revier, warnen große Hinweisschilder vor den Gefahren; Darauf heißt es unter anderem, dass großen Tieren - wie Rot-, Dam- und Sikawild, Elchen und Rindern - das Futter nur aus „sicherer Entfernung zugeworfen“ werden dürfte. Falls der Besucher sich nicht daran halte, so ist auf den Warntafeln zu lesen, müsse er damit rechnen, dass die Tiere „mit den Vorderläufen schlagen, mit dem Gebiss kneifen oder mit dem Geweih verletzen können.“

Mit den Hinweisschildern habe der Tierpark ausreichen gewarnt, meinte der Amtsrichter in Euskirchen, ihre Kollision mit dem Steppenrind habe sie fraglos selbst verschuldet. Die Klage wurde abgewiesen - und Maria F. ging in Berufung.

Auch die Berufung blieb für die Klägerin erfolglos

Aber auch vor der 5. Zivilkammer des Bonner Landgerichts hatte sie keine Chance: Mit großer Sicherheit, so der Kammervorsitzende Stefan Weismann, trage sie an dem Unfall jedenfalls eine überwiegende Mitschuld. Daraufhin nahm Maria F. die Klage zurück. (AZ: Landgericht Bonn 5 S 19/19)

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort