Nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen Rentner verklagt Bonner Schule

Bonn · Ein Rentner hat sich an einer Fachschule in Bonn auf eine Stelle als Ausbilder im Hauswirtschaftsbereich beworben. Weil er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, klagte er gegen das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht Bonn.

 Ein Rentner hat vor dem Arbeitsgericht Bonn wegen Altersdiskriminierung geklagt

Ein Rentner hat vor dem Arbeitsgericht Bonn wegen Altersdiskriminierung geklagt

Foto: Privat

Die Schule war auf der Suche nach einem „Fachanleiter aus den Bereichen Küche, Hauswirtschaft und Nähen“. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis, teilte das Arbeitsgericht am Montag in einer Presserklärung mit. In seiner Bewerbung habe der Rentner mitgeteilt, dass er eine Anleitung zum Nähen indes nicht leisten könne. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe.

Das Unternehmen lud den Kläger jedoch nicht zum erhofften Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob daraufhin beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 Euro. Seine Begründung: Er fühle sich wegen seines Alters diskriminiert.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Die Kammer kam zu dem Schluss, der Kläger habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür. So mache er keine Angaben zu seiner Qualifikation oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (Az 5 Ca 1201/19)

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