Tierversuche in der Wissenschaft Nach Mäuse-Urteil prüft Bonner Uni Berufung

Bonn · Das Kölner Verwaltungsgericht hatte der Universität Standardversuche an Tieren untersagt. Tiere sollten Injektionen mit Psychopharmaka bekommen.

Die Beschreibung des Kursus' an der Bonner Universität klingt harmlos. Medizinstudenten sollen sich darin für tierexperimentelles Arbeiten in der Forschung qualifizieren. Es ist ein vergleichsweise elitäres Lehrangebot: Gerade einmal zehn Studenten bekommen pro Semester einen Platz – aus räumlichen Gründen, wie Uni-Sprecher Andreas Archut erklärt. „Die Zahl der Interessenten ist stets deutlich größer“, sagt er.

Der Kurs hat auch immer wieder das Interesse des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Lanuv) geweckt. Erstmals 2013, als die Universität sich eine Genehmigung dafür einholen wollte. Denn es ging um Tierversuche an Mäusen, in denen die Studenten Praxiserfahrung sammeln sollten. Die sind in Deutschland genehmigungspflichtig, die zuständigen Behörden der Länder müssen zustimmen. Die Frage hinter jedem Versuch: Rechtfertigt der Erkenntnisgewinn das Leid der Tiere? Konkret wollte die Uni den Tieren Alkohol und Psychopharmaka spritzen, sie in Labyrinthe, in Wasserbecher und auf Wärmeplatten setzen. Das Landesamt lehnte den Antrag der Uni ab, die wiederum klagte und bekam Recht.

Drei Jahre lang liefen die Lehrangebote, bis das Landesamt die Genehmigung erneut versagte. „Und die Universität Bonn klagte erneut“, sagt Archut. Seitdem ruhte der Kurs, auf die Forschung hatte dies allerdings keine Auswirkungen, weil es sich dabei um andere Versuchstypen handelte.

Doch diesmal entschied das Verwaltungsgericht Köln gegen die Uni, am Mittwoch verkündeten die Richter das Urteil. „Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken“ seien demnach verboten. „Dazu hat es ausgeführt, dass sämtliche Versuche Standardversuche seien“, erklärt Gerichtssprecher Pierre Becker-Rosenfelder. Daher sei davon auszugehen, dass es über diese Versuche bereits Videos gebe. „Die erneute Durchführung dieser Versuche sei entbehrlich, da die Filme den Studenten vorgeführt werden könnten.“

Gang zum OLG Münster noch nicht entschieden

Aus diesen Gründen hatte das Landesamt die Versuche auch untersagt. „Unter anderem wird hinsichtlich des Kriteriums der Unerlässlichkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes geprüft“, sagt deren Behördensprecher Christian Fronczak. Und die sei bei den bereits erprobten Verfahren nicht vorhanden. Das sieht der Bonner Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs, Andreas Zimmer, anders. „Unser Lehrangebot verfolgt das Ziel, künftige Experimentatoren gründlich zu schulen, bevor sie tierexperimentelle Forschungsprojekte beginnen.“ Indem man sie an das Arbeiten mit Versuchstieren heranführe, trüge man auch dazu bei, die Standards der tierexperimentellen Forschung hochzuhalten. „Bei der späteren Aufnahme ihrer Forschungsprojekte können die Studierenden dann bereits auf gesammelte Erfahrung zurückgreifen.“

Was das Gericht nicht verboten hat, sind Methoden, um „manuelle Fähigkeiten an den Mäusen zu erlernen“. Sie beispielsweise zu fangen, ihnen Injektionen zu setzen oder die Temperatur zu messen. Das könnten die Studenten üben, ohne die Versuche vollständig durchzuführen.

Ob die Universität Berufung einlegt und vor das Oberverwaltungsgericht in Münster zieht, ist laut Archut noch nicht geklärt. „Es ist noch offen, ob wir gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen oder dem Lanuv einen modifizierten neuen Antrag vorlegen.“

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