Klage gegen Veranstalter Nach der Ägyptenreise vor den Kadi

BONN · Zu hohe Ansprüche hatte offenbar eine Familie, die bei einem Bonner Reiseveranstalter eine zweiwöchige Ägyptenreise gebucht hatte. In einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht ging es jetzt um die Frage, ob die Urlauber aufgrund angeblicher Mängel Geld zurückbekommen.

Im August 2013 flog die vierköpfige Familie in eine Luxusanlage in Hurghada. Doch das Fünf-Sterne-Haus war den Urlaubern anscheinend nicht die 4600 Euro Wert, die für den Aufenthalt am Roten Meer fällig waren. Die Familie bemängelte die Zustände in der Hotelanlage in der zweiten Urlaubswoche und hielt es für unzumutbar, dass an einem Tag zwei von fünf Restaurants und zwei von zehn Bars geschlossen blieben.

Zudem ärgerten sich die Urlauber darüber, dass sie an drei Tagen 15 Minuten auf einen Tisch in einem Restaurant warten mussten. Und auch darüber, dass an zwei Tagen Tische zusammengeschoben werden mussten, damit man mit zwei Freunden zusammen essen konnte. Anhand einer Liste von angeblichen weiteren Mängeln verlangte die Familie 40 Prozent des Reisepreises zurück. Der Veranstalter zahlte nach dem Eingang der Forderung 270 Euro - doch das reichte den Urlaubern nicht und sie zogen vors Gericht.

Die Zivilrichterin kam jedoch zu dem Schluss, dass der Reiseveranstalter bereits mehr gezahlt hat, als er musste. Sie befand: Es hätten nur knapp 150 Euro gezahlt werden müssen, 65 für die geschlossenen Restaurants, 33 für den zweitägigen Ausfall der Klimaanlage im Restaurant und 49 Euro für das zu frühe Abholen am Abreisetag. Sieben Stunden vor Abflug wurde die Familie am Hotel abgeholt und zum Flughafen gefahren. Vier Stunden, so die Richterin, müssen hingenommen werden. Für jede Stunde mehr müssten dem Urlauber pro Stunde fünf Prozent des Tagesreisepreises erstattet werden.

Die als ungereinigt bemängelten Toiletten sind für das Gericht kein erheblicher Mangel. Auf Fotos seien zwar Spiegel mit Spritzern und auf dem Boden liegendes Papier zu sehen. Das stufte die Richterin jedoch nur als Verunreinigung und nicht als erheblichen Mangel ein. (AZ: AG Bonn 113 C 109/14)

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