Streit um ramponierten Glühweinstand in Bonn Lastwagen verschob Bude auf dem Weihnachtsmarkt

Bonn · Die Verkaufsstände auf dem Bonner Weihnachtsmarkt werden morgen Abend nach 21 Uhr wieder abgebaut. Für das Landgericht ist das Thema Weihnachtsmarkt dann allerdings noch nicht abgehakt: In einem Zivilprozess vor der ersten Zivilkammer wird es auch im neuen Jahr um die Frage gehen, ob ein Aussteller von Holzprodukten Anspruch auf mehrere tausend Euro Schadensersatz hat.

Grund für die Klage ist ein Vorfall, der sich vor gut einem Jahr ereignete: Am Morgen des 11. Dezember 2014 rangierte ein Lastwagenfahrer, der Lebensmittel für Großverbraucher anlieferte, mit seinem Fahrzeug auf dem Münsterplatz. Dabei schob er jedoch einen vor der Hauptpost stehenden Glühweinstand in einen benachbarten Verkaufsstand.

Um ganze drei Meter wurde der Glühweinstand der Klageschrift zufolge versetzt. Dabei soll der Stand eines selbstständigen Tischlermeisters aus Niedersachsen, der unter anderem Vogelhäuser anbot, vorne oben getroffen und schwer beschädigt worden sein. Für das Ausräumen des Standes und dessen Reparatur fordert der Kläger nun 7560 Euro.

Diesen Betrag hält die beklagte Haftpflichtversicherung des Lebensmitteltransporteurs allerdings für einen Witz: Der Anstoß an den Holzstand sei minimal gewesen. An Ort und Stelle hatten die hinzugerufenen Polizisten einen Unfallbericht erstellt und den angerichteten Sachschaden darin auf maximal 100 Euro geschätzt.

Zudem hegt die Beklagte Zweifel, ob sich der Vorfall tatsächlich wie geschildert zugetragen haben kann. Bereits drei Tage zuvor hatte es ein vergleichbares Ereignis gegeben. Dabei war ein anderer Lastwagen in den Glühweinstand gefahren und hatte diesen als wirtschaftlichen Totalschaden hinterlassen. Auch dabei wurde der Nachbarstand des Klägers in Mitleidenschaft gezogen.

Von einer anderen Versicherung hatte der Tischler für den entstandenen Schaden 2288 Euro bekommen. Laut dem Kläger war diese erste Beschädigung jedoch zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits wieder repariert.

Aktenzeichen: LG Bonn 1 O 371/15

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