Arbeitsgericht Bonn Land verlangt von Ex-Lehrer 140.000 Euro zurück

Bonn · Mit einem ungewöhnlichen Fall ist zurzeit das Arbeitsgericht Bonn befasst: Das Land NRW hat einen ehemaligen Lehrer einer Bonner Schule auf Rückzahlung von rund 140.000 Euro verklagt.

 Justitia ist die Göttin der Gerechtigkeit.

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Foto: dpa

Die Geschichte, die während der Güteverhandlung in Abwesenheit des Beklagten auf den Tisch kam, klang abenteuerlich: Ursprünglich hätte der Lehrer noch länger unterrichten müssen, doch der Mann, der nicht in Deutschland geboren wurde, habe vor einigen Jahren festgestellt, dass das Geburtsdatum auf seiner Geburtsurkunde von der zuständigen Behörde in seinem Heimatland nicht korrekt angegeben worden sei, berichtete der Richter. Der Lehrer hatte diese Urkunde offensichtlich ändern lassen und war auf einen Schlag drei Jahre älter. Somit konnte er auch deutlich schneller als einst gedacht in den Ruhestand gehen.

Fall war erst bei einer internen Prüfung aufgefallen

Die Hintergründe für diesen doch recht ungewöhnlichen Vorgang konnten sich weder der Richter noch die Vertreterin des Landes NRW erklären. Fakt ist: Weil der Mann als Lehrer beim Land lediglich angestellt und nicht verbeamtet war und somit eine Rente und keine Pension bezog, fiel es im Landesbesoldungsamt zunächst nicht auf, dass er weiterhin auch sein Lehrergehalt erhielt. Zumal die Schule offenbar auch keinen Anlass gesehen hatte, die Änderung des Geburtsdatums sowie den Eintritt in den Ruhestand beim Land anzuzeigen. Erst bei einer internen Prüfung war der Fall aufgefallen.

Weil sich der Beklagte laut Schriftsatz seines Rechtsbeistands im Zusammenhang mit dem „Bereicherungsrecht“ auf die sogenannte Entreicherung berufe und somit eine gütliche Einigung wohl eher auszuschließen sei, setzte der Richter einen Kammertermin fest. Für den hat er außerdem das persönliche Erscheinen des Beklagten angeordnet. Der Lehrer wolle das Geld nicht zurückzahlen, weil er es bereits größtenteils ausgeben habe, also „entreichert“ sei, wie es im Juristendeutsch heißt, erklärte der Richter.

Lehrer gibt an, das Geld bereits ausgegeben zu haben

Ausgegeben habe der Mann das Geld unter anderem für Reisen. Doch diese Begründung steht für den Kammervorsitzenden auf tönernen Füßen. „Wenn man versehentlich einen Zuckerstreuer erhält, dieser herunterfällt und zerbricht, dann muss man ihn nicht erstatten, in dem Fall ist man also wirklich 'entreichert'“, erklärte er. Im konkreten Fall dagegen hätte der Lehrer umgehend die Fortzahlung seiner Bezüge dem Landesbesoldungsamt anzeigen müssen.

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