Prozess in Bonn Krebsdiagnose bestätigt sich nach Operation nicht

BONN · Als Opfer eines Behandlungsfehlers sieht sich eine heute 59 Jahre alte Frau, die in einem Bonner Krankenhaus operiert wurde. Vor der neunten Zivilkammer des Landgerichts kämpft sie momentan um ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro sowie weitere knapp 8000 Euro Schadensersatz.

Die Leidensgeschichte der Patientin begann im Dezember 2010. Einen Tag vor Heiligabend wurden die Bauchschmerzen so schlimm, dass sie in ein Krankenhaus musste. Nach eingehenden Untersuchungen bestand nicht nur der Verdacht auf eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse, sondern auch auf einen bösartigen Tumor.

Es folgte die Verlegung in die verklagte Bonner Klinik, in der weitere Untersuchungen den Krebsverdacht erhärteten. Am 17. Januar 2011 wurde die Frau schließlich operiert. Dabei wurden die Bauchspeicheldrüse, Teile des Magens und des Zwölffingerdarms entfernt - was ihr nach eigener Aussage unter anderem ständige Übelkeit sowie massive Verdauungsstörungen verursacht.

Zur Klage kam es, als eine Untersuchung des Gewebes nach der Operation ergab, dass eine chronische Entzündung vorlag - ein bösartiger Tumor allerdings nicht gefunden wurde. Die Patientin wirft dem Krankenhaus nun vor, sie habe der Entfernung der Bauchspeicheldrüse nur unter der Bedingung zugestimmt, dass während der Operation überprüft wird, ob tatsächlich ein Krebsgeschwür vorliegt.

Dies ist laut dem eingeschalteten medizinischen Gutachter jedoch nicht möglich. Der Experte schilderte vor Gericht, dass es nur eine sichere Möglichkeit gebe, während des Eingriffs festzustellen, ob in der gefundenen klar abgrenzbaren Wölbung, die aussah wie ein Krebsgeschwür, tatsächlich ein bösartiger Tumor sitzt: Das betroffene Gebiet hätte komplett aufgeschnitten werden müssen.

Dies wäre laut dem Sachverständigen jedoch das Todesurteil für die Patientin gewesen, da der Tumor in diesem Fall sofort gestreut hätte und sie dann wohl noch maximal drei Monate zu leben gehabt hätte. Zwei Proben, die während der Operation genommen wurden und negativ ausfielen, waren in den Augen des Experten gar nicht nötig.

Seine Begründung: Mit einer Probe könne man den Krebs zwar nachweisen, aber nicht ausschließen. Seiner Meinung nach war der Verdacht auf eine Krebserkrankung so hochgradig, dass die Entnahme der Bauchspeicheldrüse und des Randgewebes aus medizinischer Sicht vollkommen richtig war.

Der Knackpunkt des Prozesses ist jedoch die Frage, ob die Klägerin tatsächlich nur ihr Einverständnis für eine Entfernung der Drüse gegeben hat, falls eine Probe während der Operation einen positiven Befund ergibt - unabhängig davon, ob dies medizinisch überhaupt sinnvoll ist. Daher müssen zu dieser Frage nun weitere Zeugen gehört werden, unter anderem die Ärztin, mit der das Aufklärungsgespräch geführt wurde.

Aktenzeichen: LG Bonn 9 O 82/14

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