Landgericht Geschäft muss 18.000 Euro Maklergebühren zahlen

Bonn · Erfolgreich hat eine Bonner Immobilienfirma den Geschäftsführer einer Schreibwarenhandlung in der Innenstadt auf die Zahlung von Maklergebühren verklagt. Wie Gerichtssprecher Bastian Sczech auf Anfrage mitteilte, stehen dem Makler gut 18.000 Euro zu.

 Symbolfoto

Symbolfoto

Foto: dpa

In dem Zivilprozess stand zur Diskussion, ob ein wirksamer Maklervertrag geschlossen wurde. Klar war, dass der Beklagte, der heute angestellter Leiter des Geschäfts ist, im Mai vergangenen Jahres bei der Immobilienfirma Angebote über geeignete Geschäftsräume eingeholt hat.

Grund dafür war, dass der ehemalige Arbeitgeber seine Tore für immer schließen wollte und dies im Sommer auch in die Tat umsetzte. Die Klägerin legte dem Kunden nach der Beauftragung mehrere Angebote vor, und es kam zu Besichtigungen. Das Objekt, in dem sich das Schreibwarengeschäft heute befindet, wurde zwar nicht gemeinsam besichtigt, es gab jedoch ein schriftliches Angebot und dieses wurde von dem Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal angefordert. Zudem bekundete er in einem Telefonat sein Interesse an dem Geschäft.

Doch dann kam alles anders: Der Besitzer des neuen Geschäfts, offenbar ein Unternehmer aus dem Ruhrgebiet, der mehrere Schreibwarengeschäfte betreiben soll, schloss im vergangenen Oktober mit der bisherigen Mieterin der Räume einen Untermietvertrag. In diesem Dokument ist der Beklagte als Geschäftsführer aufgeführt. Die Immobilienfirma erfuhr nach eigenen Angaben aus der Presse von diesem Mietvertrag und sah sich hintergangen. Der Geschäftsführer stellte sich fortan auf den Standpunkt, dass nicht er, sondern der alleinige Gesellschafter den Untermietvertrag abgeschlossen habe.

Er habe seinen anfänglichen Plan, selber ein solches Geschäft zu eröffnen zwischenzeitlich aufgegeben und an dem tatsächlichen Vertragsabschluss nicht mitgewirkt. Daher schulde er dem Makler auch keine Provision. Zudem wurde vorgetragen, dass der Betreiber des neuen Ladens im Internet auf die Immobilie gestoßen sei.

Dieser Argumentation konnte sich der Zivilrichter nicht anschließen. Er kam zu dem Schluss, dass ein erfolgreicher Vertragsschluss vorlag. Dass der Beklagte selbst nicht Vertragspartner wurde, sei in diesem Fall unerheblich. Laut Urteil muss sich der Geschäftsführer den Vertragsschluss wie seinen eigenen zurechnen lassen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort