Bonner Amtsgericht Geplatzter USA-Urlaub: Klage gegen Reisebüro abgewiesen

Bonn/Niederkassel · Die Urlaubsreise in die USA hatte sich eine Familie aus Niederkassel wahrlich anders vorgestellt: Bereits am Frankfurter Flughafen musste der Vater mit seinen beiden minderjährigen Kindern die Rückreise antreten.

 Eine Schadensersatzklage gegen ein Reisebüro war vor Gericht nicht erfolgreich.

Eine Schadensersatzklage gegen ein Reisebüro war vor Gericht nicht erfolgreich.

Foto: dpa

Allein die Mutter flog mit dem Flieger Richtung New York. Grund für den Reiseabbruch waren die nicht elektronisch lesbaren Reisepässe der Kinder. Diese werden von den amerikanischen Behörden bei einer Einreise verlangt.

Vor dem Antritt der Reise im Mai vergangenen Jahres hatte sich die Familie bei einem Bonner Reisebüro für 170 Euro die Tickets für die Zugfahrt zum Frankfurter Flughafen und zurück besorgt – und sich zudem beim Ausfüllen der Esta-Anträge (Elektronisches System zur Anreisegenehmigung) helfen lassen. Die Anträge wurden gemeinsam ausgefüllt und anschließend von der Mitarbeiterin des Reisebüros ausgedruckt.

Da die Familie sich von dem Reisebüro nicht ausreichend über die Einreiseformalitäten informiert fühlte, verklagte sie es vor dem Bonner Amtsgericht auf die Zahlung von Schadensersatz von insgesamt 4513 Euro. Neben den 1820 Euro für drei Flugtickets entfiel der Großteil der Klagesumme auf „entgangene Urlaubsfreude“. In Amerika wollte die Familie Bekannte besuchen.

Die Klage war jedoch zum Scheitern verurteilt. Zivilrichter Patrick Buthe blieb nichts anderes übrig, als die Klage abzuweisen. Laut dem Urteil fehlte es bereits an einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Reisebüro, dass deren Mitarbeiterin die Reisepässe prüfen sollte.

Zudem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor zwei Jahren entschieden, dass jeder Urlauber selbst für die Gültigkeit seines Reisepasses verantwortlich ist. „Die Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden“, so die Bundesrichter. Ein Reiseveranstalter müsse die Reisenden darüber nicht informieren.

Ein weiterer Grund für das Scheitern der Klage: In der mündlichen Verhandlung hatte der Familienvater einräumen müssen, dass in den Unterlagen der Fluglinie, bei der er die Flüge gebucht hatte, auf das Problem von gültigen Pässen hingewiesen wurde. Auf der Homepage der Fluglinie wird darüber informiert, dass die Reisepässe maschinenlesbar sein müssen.

Aktenzeichen: AG Bonn 111 C 4/16

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