Medikamentenspritzer aus dem Hundefell beschädigten Ledersofa Flohbekämpfung mit Folgen

Bonn · Mit der Frage, wie detailliert die Warnpflicht des Herstellers bei einem Präparat zur Behandlung von Flöhen und Läusen bei Hunden sein muss, wird sich demnächst das Landgericht befassen müssen.

Die in Bonn lebenden Besitzer eines Labrador/Boxer-Mischlings haben das Unternehmen auf Zahlung von knapp 5.500 Euro Schadensersatz verklagt. Diesen Betrag hatte das Ehepaar für eine Ledersitzgarnitur ausgegeben, die ein gutes Jahr nach dem Kauf durch Tröpfchen des Mittels zur Flohbekämpfung unwiederbringlich beschädigt worden sein soll. Dieses Präparat hatten die Kläger nach eigenen Angaben vom Tierarzt bekommen.

Als sie die Lösung im Dezember 2014 auf "Chili" verteilten, kam das, was wohl kommen musste: Der Hund schüttelte sich. Da die Behandlung im Wohnzimmer der Kläger neben den Sitzmöbeln vorgenommen wurde, landeten Tröpfchen auf dem Ledersofa. Einen Tag später dann der Schock: Auf dem Leder waren laut den Klägern an etlichen Stellen weiße Punkte und Streifen zu sehen.

Das Ehepaar wirft dem Hersteller nun vor, nicht ausreichend über das Produktrisiko aufgeklärt zu haben. Zwar steht im Beipackzettel, dass das Lösungsmittel in dem Präparat Materialien wie Kunststoffe, lackierte Oberflächen und Leder angreifen kann. Es werde jedoch nur darauf hingewiesen, dass der "direkte Kontakt" mit dem Mittel und der Kontakt der noch feuchten Auftragsstelle am Hund mit entsprechenden Materialien zu vermeiden sei.

Es fehlt nach Meinung der Hundehalter der Hinweis, dass bereits "minimale Tröpfchen" geeignet seien, so einen schweren Schaden zu verursachen. Auch sei im Beipackzettel keine Einwirkzeit angegeben. In den Augen der Kläger müsste es einen Warnhinweis geben, dass die Lösung nur im Freien aufgetragen werden darf und der Hund erst ins Haus darf, wenn er trocken ist.

Dies sieht das Unternehmen anders: Zwar zahlte es nach der Beschwerde aus Kulanzgründen 500 Euro an die Hundebesitzer. Es gebe allerdings keinen Produktfehler und damit keinen Anspruch auf Schadensersatz. Eine Warnpflicht sei "keineswegs grenzenlos". Von den Klägern sei noch nicht einmal belegt, dass die Beschädigungen des Leders tatsächlich von dem Flohpräparat stammen.

Es liege vielmehr die Vermutung nahe, dass ein anderes Mittel, beispielsweise ein Reinigungsmittel, dafür verantwortlich sei. Sollten die weißen Punkte doch von dem Flohpräparat verursacht worden sein, treffe die Kläger auf jeden Fall eine Mitschuld. Nach Meinung der Beklagten wäre dann zu viel der Lösung aufgetragen worden. Zudem hätten die Besitzer die Behandlung trotz des eindeutigen Warnhinweises direkt neben der Ledercouch vorgenommen und nicht in einem Raum ohne empfindliche Stoffe.

Aktenzeichen: LG Bonn 9 O 371/15

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort