Klage einer Online-Singlebörse Bonnerin muss nicht für Partnervermittlung zahlen

Bonn · Gescheitert ist eine führende Online-Partnervermittlung mit dem Versuch, eine Bonnerin vor dem Amtsgericht auf die Zahlung von 600 Euro zu verklagen. Die alleinerziehende Mutter hatte zunächst eine Mitgliedschaft für ein halbes Jahr abgeschlossen und dafür einen Angebotspreis von 200 Euro bezahlt.

Da die partnersuchende Frau nicht kündigte, verlängerte sich die Mitgliedschaft der 38-Jährigen automatisch um ein Jahr. Für dieses Jahr sollte die Bonnerin die besagten 600 Euro bezahlen - was sie aber nicht machte. Laut eigenen Angaben war sie vor allem mit den vorgeschlagenen Männern unzufrieden. Diese seien in Wahrheit meist um die fünf Jahre älter gewesen, als im Profil der Singlebörse angegeben.

Dies spielte bei der Urteilsfindung jedoch keine Rolle: Zivilrichter Patrick Buthe wies die Klage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet ab, da "Partnervermittlungsverträge" nicht einklagbar seien.

Ursprünglich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass "Heiratsvermittlungsverträge" nicht eingeklagt werden können, damit der Schutz der Privat- und Intimsphäre der Kunden gewährleistet ist. 1990 hatte der BGH diese Norm auf Partnervermittlungsverträge ausgeweitet.

Knackpunkt des vorliegenden Falls war, dass die Kunden bei dieser Onlinebörse nicht alleine auf die Suche nach einem neuen Partner gehen, sondern einen Persönlichkeitstest machen. Aus diesem wird ein Persönlichkeitsprofil erstellt, mit dem aus der Datenbank passende Partner herausgefiltert werden. Laut Werbung des Unternehmens bekommen Kunden sofort 200 Partnervorschläge.

Dies ist laut Urteil "ganz klar eine aktive Vermittlungstätigkeit". Es werde aktive Hilfe bei der Suche nach neuen Partnern geleistet. Das Argument der Partnerbörse, dass die Vorschläge ein "kostenloser Nebenservice" seien, ließ Richter Buthe nicht gelten. Das Abgleichen der Mitgliedschaftsprofile und das Werben damit, dass mindestens 200 qualifizierte Vorschläge gemacht werden, sei der "primäre Grund", warum Kunden bereit seien, "monatlich ein nicht unerhebliches Entgelt zu bezahlen". Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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