Prozess um Schadensersatz Beim Luftballonspiel das Gleichgewicht verloren

Bonn · Vor dem Bonner Landgericht hat ein frühpensionierter Oberamtsrat eine Reha-Klinik und eine Ergotherapeutin auf 130.000 Euro Schadensersatz verklagt, weil er bei einem Luftballonspiel das Gleichgewicht verlor und stürzte.

Prozess um Schadensersatz: Beim Luftballonspiel das Gleichgewicht verloren
Foto: dpa

Es war schon das dritte Mal, dass ein 64-Jähriger bei dem therapeutischen Luftballonspiel mitgemacht hat. Seit November 2014 war der Meckenheimer nach einem Schlaganfall in einer Bonner Reha-Klinik stationär behandelt worden und machte große Fortschritte. Aber dann kam der 1. April 2015. An diesem Tag scheiterte der Patient an einem Luftballon, der ihm während einer motorischen Übung zugedacht gewesen war. Der Mann stürzte und brach sich den Oberschenkelhals.

Vor dem Bonner Landgericht hat der frühpensionierte Oberamtsrat die Reha-Klinik sowie die Ergotherapeutin auf 130.000 Euro Schadensersatz verklagt, darunter allein 40.000 Euro Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und zukünftige Pflegekosten. Der Vorwurf: Die Klinik habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das Ballonspiel sei für die Gruppe „einfach zu wild“ gewesen, klagte der Kläger vor Gericht. Die Ergotherapeutin habe den Luftballon regelrecht gegen ihn „geschmettert“ und zugleich angespornt, den Ball in der Luft zu halten. Da sie ihn zuvor noch ermahnt hatte, sich mal anzustrengen, habe er den Ball unbedingt erreichen wollen. Aber das ging gänzlich schief: Beim Rückwärtslaufen hatte der Meckenheimer „total vergessen“, dass hinter ihm, wie bei allen anderen Gruppenteilnehmern auch, ein Stuhl stand. Also war er mit dem Möbel kollidiert und zu Fall gekommen. Mit üblen Folgen.

Die verklagte Reha-Klinik erklärte, dass das Luftballonspiel völlig harmlos gewesen sei. Der Unfall sei weder vorhersehbar noch erkennbar gewesen. Den Therapieraum mit Matratzen auszustatten, wie der 64-Jährige es angemahnt hat, wäre für Patienten, die nicht standfest sind, viel zu riskant. Auch Tische und Stühle stünden mit Bedacht im Raum, damit Teilnehmer sich sofort festhalten könnten, wenn sie ins Schwanken geraten sollten.

Die Richter der 9. Zivilkammer gaben der Klage keine besonders große Chance. Insbesondere fragten sie sich während des Gütetermins, wie denn ein Luftballon überhaupt „geschmettert“ werden könne. Selbst wenn man ihn stark schlage, so der Kammervorsitzende Eugen Schwill, dann bleibe er doch eher weiter in der Schwebe. Sein Sturz jedenfalls, so die Richter, gehöre fraglos zum allgemeinen Lebensrisiko, dafür müsse keiner haften. Der 64-Jährige, so ihr Rat, solle die Klage zurückziehen. Dafür hat der sich Bedenkzeit erbeten.

AZ: Landgericht Bonn 9 O 101/16

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