Streit um Vertrag mit Fitnessstudio Attest reicht für Kündigung nicht aus

Bonn · Gescheitert ist eine Bonnerin mit ihrem Versuch, vorzeitig aus ihrem laufenden Vertrag mit einem Fitnessstudio herauszukommen.

 Wegen körperlicher Beschwerden, die vor allem rheumatischer Natur waren, sah sich die Kundin nicht mehr in der Lage, Sport auszuüben.

Wegen körperlicher Beschwerden, die vor allem rheumatischer Natur waren, sah sich die Kundin nicht mehr in der Lage, Sport auszuüben.

Foto: dpa

Nachdem die 47-Jährige fristlos gekündigt hatte, hat das Bonner Fitnessstudio sie vor dem Amtsgericht erfolgreich darauf verklagt, die ausstehenden Zahlungen aus dem Zwei-Jahres-Vertrag von 859 Euro zu begleichen. Wegen körperlicher Beschwerden, die vor allem rheumatischer Natur waren, sah sich die Kundin nicht mehr in der Lage, Sport auszuüben.

Im September 2013 hatte sie den Vertrag abgeschlossen, der sie zur Zahlung von zunächst 50 und später 70 Euro im Monat verpflichtete. Obwohl sie nach eigenen Angaben bereits zwei Monate später nicht mehr trainieren konnte, kündigte die Frau erst im Oktober 2014 fristlos. In dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest war die Rede von starken Beschwerden des allgemeinen Bewegungsapparats, aufgrund derer kein Sport mehr ausgeübt werden könne.

Sportstudio hinterfragte fristlose Kündigung

Knackpunkt des Verfahrens war, dass das Sportstudio die fristlose Kündigung hinterfragte. Weil das Attest zu allgemein war, betrieb die Klägerin bei der Ärztin der Kundin Nachforschungen. Die Medizinerin erhielt ein Schreiben mit den Angeboten des Fitnessstudios und wurde gebeten, jene Punkte anzukreuzen, die für die Patientin nicht mehr infrage kämen. Zwar kreuzte die Ärztin etliche Angebote wie Crosstrainer, Ruderergometer, Aerobic- und Spinningkurse an, gegen Muskelkräftigungsprogramme, Gymnastikkurse und das Fahrradergometer hatte sie hingegen nichts einzuwenden.

Die Bonnerin ließ sich kurz darauf ein weitergehendes ärztliches Attest ausstellen, laut dem die 47-Jährige nur noch unter ärztlicher Aufsicht Dehnübungen absolvieren darf. Diese Bescheinigung spielte für die Frage der bereits ausgesprochenen Kündigung allerdings keine Rolle mehr. Wie Amtsgerichtsdirektorin Birgit Niepmann mitteilte, lehnte die zuständige Zivilrichterin den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe ab. In dem Beschluss wurde darauf verwiesen, dass für eine fristlose Kündigung zu spät gekündigt wurde, wenn ein Jahr schon nicht mehr trainiert worden sei.

Zudem habe die 47-Jährige nicht erklärt, warum sie die Angebote des Studios, für die die Ärztin grünes Licht gegeben hatte, nicht habe nutzen können. Nach dieser Entscheidung des Gerichts akzeptierte die Bonnerin, dass sie die noch ausstehenden 859 Euro zahlen muss.

Aktenzeichen: AG Bonn 113 C 211/15

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