Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylentscheider prüfen wieder jeden Einzelfall

Bonn · Nur wenige Flüchtlinge haben bislang „subsidiären Schutz“ erhalten. Das bestätigte Andrea Brinkmann, Sprecherin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf), auf GA-Anfrage. Anspruch auf diesen Schutz hat laut Behörde, wer sein Leben alleine aufgrund eines Konflikts in Gefahr sieht, nicht oppositionell ist oder noch keine individuelle und gezielte Verfolgung erlebt hat.

Die geringe Quote erklärt Brinkmann damit, dass ein Großteil der Anträge noch nach dem inzwischen nicht mehr gültigen „Fragebogenverfahren“ entschieden worden sei. Dazu muss man wissen: „Im schriftlichen Asylverfahren wurden nur Flüchtlingsanerkennungen ausgesprochen“, so Brinkmann. Allerdings sei Flüchtlingen aus Syrien auch schon nach dem neuen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

Denn von dem Fragebogenverfahren habe sich das Bamf laut seiner Sprecherin inzwischen verabschiedet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17. März im Zuge des Asylpaketes II sei das Bamf nämlich mit einem entsprechenden Erlass gebeten worden, so Andrea Brinkmann, „sicherzustellen, dass bei grundsätzlich allen Asylsuchenden, die ab diesem Datum ihren Asylantrag stellen, vor der Entscheidung eine persönliche Anhörung erfolgt“. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren sei ab dann für neue Asylanträge nicht mehr möglich. Und damit auch keine pauschale Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mehr.

Dies betreffe laut Bamf syrische, eritreische und irakische Staatsangehörige, die vor dem 1. Januar 2016 eingereist sind und bisher keinen Asylantrag gestellt haben. Für später eingereiste syrische, eritreische und irakische Staatsangehörige sei schon bisher eine persönliche Anhörung grundsätzlich erforderlich gewesen. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz kommt weiterhin in Betracht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit der gesetzlichen Neuregelung erfolgt dann für subsidiär Geschützte „eine befristete Einschränkung des Familiennachzugs“, erklärt Andrea Brinkmann. Eine Differenzierung nach dem Einreisedatum (vor oder ab dem 1. Januar 2016) sei insoweit nicht vorgesehen. Das könnte schließlich zu einer „sachgerechten Ungleichbehandlung bei der Gewährung des Familiennachzugs“ führen.

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