Verurteilung möglich Prozessbeginn nach Schießerei in Bad Godesberg

Bonn · Nach einer Schießerei in Bad Godesberg im September 2017 hat nun der Prozess begonnen. Das Opfer darf dabei als Nebenkläger auftreten. Eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags ist möglich.

 30 September 2017: In der Arcadia-Passage kam es zur Schießerei.

30 September 2017: In der Arcadia-Passage kam es zur Schießerei.

Foto: GA

Am 30. September 2017 endete eine Auseinandersetzung zwischen einem heute 24-jährigen und einem heute 38-Jährigen blutig. Der Jüngere schoss in der Arcadia-Passage Bad Godesberg mit einer Pistole auf den Älteren und traf ihn laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft drei Mal in Beine und Hüfte. Die Hauptverhandlung wird am 24. September beginnen, wie Birgit Niepmann, Direktorin des Bonner Amtsgerichts, auf Anfrage mitteilte.

Die Staatsanwaltschaft hatte nach ihren Ermittlungen den nicht vorbestraften Mann lediglich wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz angeklagt. Er soll die Pistole illegal in Köln erworben haben. Die Schüsse gegen den 38-Jährigen stufte die Behörde als Notwehr ein, zumindest sei dem Schützen nichts anderes nachzuweisen.

Der Angeklagte habe sich nach seinen Angaben von seinem Kontrahenten, der in Begleitung zweier Männer gewesen sei, ernsthaft bedroht gefühlt und deshalb zur Waffe gegriffen. Nach Ermittlungen, die zu Beginn eine Mordkommission wegen des Verdachts auf versuchten Totschlags führte, kamen die Strafverfolger zu dem Ergebnis, es habe keine beweisbare Tötungsabsicht gegeben. Dafür sprächen einerseits die Treffer unterhalb des Bauches und andererseits die verbliebenen Patronen im Magazin.

Es ging laut Anklagebehörde um ein nicht zustande gekommenes Kaufgeschäft. Der Jüngere wollte dem Älteren einen Kiosk abkaufen, nahm davon aber Abstand. Der 38-Jährige soll deshalb eine Entschädigung verlangt haben.

Die Anwältin des 38-Jährigen, Sina Weber, erklärte, dass der zuständige Amtsrichter ihren Mandanten als Nebenkläger zugelassen hat. Das bestätigte Niepmann: „Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Verteidigers hat das Landgericht Bonn zurückgewiesen.“

Die Richter halten einen versuchten Tötungsdelikt oder eine gefährliche Körperverletzung offenbar durchaus für möglich, „auch wenn die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht eines versuchten Tötungsdeliktes oder einer gefährlichen Körperverletzung nicht sehe“, gab Niepmann aus der Begründung wieder.

Für den verhandelten Straftatbestand sei die Zulassung der Nebenklage ungewöhnlich, sagte Anwältin Weber. Das bedeute, so Weber, das Gericht sehe weiteren Aufklärungsbedarf und könnte bei entsprechendem Verlauf der Verhandlung den Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung oder versuchter Tötung verurteilen.

Unter Umständen könnte wegen der Schwere der Vorwürfe dann auch das Landgericht die Verhandlungen übernehmen. Aus Sicht Webers sei ihr Mandant nicht näher als drei Meter an den späteren Schützen herangetreten. Sie bezweifelt, dass es sich um Notwehr gehandelt habe und erhoffe sich von den Aussagen der Zeugen, die Passage liegt neben einem Restaurant, Erhellendes zum Geschehen, das sich an besagtem Septemberabend vor knapp zwei Jahren in Bad Godesberg abgespielt hat.

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