Vor dem Bundesverwaltungsgericht Hells Angels scheitern mit Klage gegen Vereinsverbot

Leipzig · Frühere Mitglieder des Rockerclubs „Hells Angels MC Bonn“ wollten ein Verbot ihres Vereins vor Gericht zu Fall bringen. Doch ihr Hauptargument überzeugt die Richter nicht.

Der Rockerclub „Hells Angels MC Bonn“ bleibt verboten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Donnerstagabend eine Klage von 14 früheren Mitgliedern gegen das Vereinsverbot durch das Bundesinnenministerium ab. (Az.: 1 A 14.16)

Das Ministerium hatte den im rheinland-pfälzischen Neustadt/Wied ansässigen Club im November 2016 als kriminelle Vereinigung eingestuft und auch die Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet. Dazu gehörte auch ein Clubhaus mit einem großen Grundstück.

Die Rocker hatten argumentiert, dass das Verbot ins Leere gehe, weil sich der Club schon im Sommer 2016 selbst aufgelöst hatte. Die Leipziger Richter stellten allerdings fest, dass der Verein im November 2016 nicht vollständig liquidiert gewesen sei. Es hätten noch Reste von Vereinsvermögen bestanden - zum Beispiel ein Waffendepot und einige Merchandising-Artikel. Das reiche für die Wirksamkeit des Verbots aus.

In der mündlichen Verhandlung hatten sich die Richter ausführlich der Frage gewidmet, ob und wann sich der Club aufgelöst hatte. Kniffelige Punkte gab es dabei eine ganze Reihe. „Wie kann man eigentlich aus einem nicht eingetragenen Verein, dessen Regeln nicht offiziell bekannt sind, austreten?“, fragte der Vorsitzende Richter Uwe Berlit.

Fünf der Kläger waren bei der Verhandlung in Leipzig anwesend. Fragen von der Richterbank - etwa zu den Eigentumsverhältnissen an dem Clubhaus der „Höllenengel“ - beantworteten sie allerdings eher zögerlich. Die Die Rocker nannten sich zuletzt trotz ihres Vereinssitzes „Hells Angels MC Bonn“, weil sie sich einst von einer Bonner Gruppierung abgespalten hatten.

Vier der Männer waren in diesem Sommer vom Landgericht Koblenz wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten verurteilt worden. Dabei ging es um Revierkämpfe mit konkurrierenden Rockerclubs. Gegen andere laufen noch Ermittlungsverfahren.

Vor der Verfügung des Bundesinnenministeriums - und vor der Selbstauflösung des Clubs - hatte zunächst Rheinland-Pfalz ein Verbot auf Landesebene erlassen. Dieses wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für unwirksam erklärt. Nicht das Landes-, sondern das Bundesinnenministerium sei zuständig gewesen, hieß es, weil die Rocker auch länderübergreifend in Nordrhein-Westfalen aktiv waren.

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