Streit um Baumfällung in Bonn Für die Buche wird nun ein Ahorn gepflanzt

Bonn · Der alte Baum auf dem Gelände des Bonner Finanzamts ist seit April Geschichte, doch die Diskussion geht weiter. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW sieht sich im Recht.

 Kurz nach der Fällung: Die Blutbuche auf dem Grundstück des Finanzamts.

Kurz nach der Fällung: Die Blutbuche auf dem Grundstück des Finanzamts.

Foto: Elmar Conrads-Hassel

Nach der Fällung einer Blutbuche auf dem Gelände des Finanzamtes Bonn-Außenstadt hat die Niederlassung Köln des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB), dem das Grundstück gehört, konkretere Information über die Ersatzpflanzung. Nach Weisung der Stadtverwaltung soll es ein schmalkroniger Spitzahorn sein. Aus biologischen Gründen könne das aber nicht vor November erfolgen, teilt BLB-Pressesprecher Frank Buch mit.

Im Zusammenhang mit Protesten aus der Nachbarschaft, die den rund 180 Jahre alten Baum mit einem Stammumfang von 423 Zentimetern erhalten wollte, will der Niederlassungsleiter Martin Brans den Vorwurf ausräumen, die Fällung sei rechtswidrig geschehen. Die Bäume auf BLB-Grundstücken würden aus Gründen der Verkehrssicherheit halbjährlich gewartet.

Stürze ein Baum wie dieser beim Sturm um, müsse der BLB für alle Schäden haften. 2014 hatte ein Gutachter gewarnt, dass die Blutbuche in schlechtem Zustand sei, und empfohlen, sie zu entfernen. Schließlich hatte die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Bonn eine Fällgenehmigung erteilt, so das städtische Presseamt.

Anwohner Elmar Conrads-Hassel hatte auf Bedingungen verwiesen, die in der Bezirksvertretung (BV) Bonn formuliert worden waren: Danach sollte zunächst der Beweis erbracht werden, dass „eine unmittelbare Gefahr von dem Baum ausgeht“. Der städtische Gutachter hatte den Baum als „nicht mehr sanierungsfähig und nicht mehr zu erhalten“, weil im Absterbeprozess befindlich, eingestuft.

Begründung der Unteren Landschaftsbehörde

In der Begründung der Unteren Landschaftsbehörde hieß es aber: „Eine akute Verkehrsgefahr wird derzeit nicht vermutet.“ Darauf bezog sich der Einwand der BV. Außerdem sollte der BLB vorher mehrere Bäume als Ersatz pflanzen und ein Konzept zur Rekultivierung der Stellplätze in einem Bereich des Parkplatzes vorlegen, der im Bebauungsplan als Grünfläche ausgezeichnet ist. Laut Brans hatte der nun erfolgte Rückbau der Parkfläche aber nichts mit der Fällung der Buche zu tun.

Dazu kamen im April 2016, wenige Tage vor der Fällung, weitere Wünsche der Bezirksvertreter, die zehn Ersatzbäume forderten. Für Brans sind das aber nur Empfehlungen an den Stadtrat. „Die Bezirksvertretung kann mir keine Auflagen machen“, betont der BLB-Manager. Nur an die Weisung der Stadtverwaltung müsse er sich halten, und da sei von einem Baum als Ersatzpflanzung die Rede und nicht von einer Reihenfolge in der Vorgehensweise.

Entscheidung für Fällung „mit Nebenbestimmungen verbunden“

Conrads-Hassel dagegen verwies auf die Bezirkssatzung der Stadt Bonn, die in Paragraf 7 den Bezirksvertretungen unter anderem das Entscheidungsrecht über die „Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 Zentimetern und beabsichtigte Fällung städtischer Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 Zentimetern“ zuspricht. Der Bonner Baumschutzsatzung zufolge (§ 4) kann die Entscheidung für eine Fällung „mit Nebenbestimmungen verbunden werden“.

Die Bezirksvertretung entscheidet in der Tat über Baumfällungen, doch nicht in diesem Fall: Die Blutbuche wurde als „mangelhaft-ungenügend“ bewertet. In einem solchen Fall wird die Angelegenheit der Baumkommission und der Bezirksvertretung nur zur Kenntnis vorgelegt, nicht zur Entscheidung. „Wir haben da keinen Ermessensspielraum“, erklärt Ute Zolondek, Leiterin des Amtes für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda, dem die Untere Landschaftsbehörde zugeordnet ist. Ob die BV dennoch Auflagen beschließen könne, werde nun juristisch geprüft.

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