Parkplatz des Finanzamts Bonn-Außenstadt 150 Jahre alte Rotbuche darf gefällt werden

Bonn · Die Tage der 150 Jahre alten Rotbuche auf dem Gelände des Finanzamtes Bonn-Außenstadt sind wohl endgültig gezählt. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Klage eines Nachbarn gegen die von der Stadt Bonn erteilte Fällgenehmigung abgewiesen.

 18. Oktober 2014: Anwohner stellen sich auf einem Nachbargrundstück des Finanzamts so nah an den Baum, dass die Fällung abgebrochen werden muss. Einige Äste sind bereits abgesägt. FOTO: ARCHIV/FROMMANN

18. Oktober 2014: Anwohner stellen sich auf einem Nachbargrundstück des Finanzamts so nah an den Baum, dass die Fällung abgebrochen werden muss. Einige Äste sind bereits abgesägt. FOTO: ARCHIV/FROMMANN

Foto: Barbara Frommann

Anwohner hatten Mitte Oktober 2014 die Fällung des riesigen Baums, der auf dem Parkplatz hinter dem Finanzamt an der Bachstraße steht, verhindert, indem sie sich auf eine Mauer neben der Buche stellten. Die Fällaktion musste abgebrochen werden, nachdem bereits einige Äste abgesägt worden waren.

Die Stadt hatte bereits Ende Juli 2014 die Genehmigung zur Fällung des imposanten Baums erteilt. Begründung: Die Rotbuche befinde sich im Absterbeprozess und sei nicht mehr zu retten. Die Anwohner gingen und gehen davon aus, dass sich der kranke Baum wieder erholen könnte. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) als Grundstückseigentümer teilte hingegen mit, ihm liege keine Erkenntnis darüber vor, dass der Baum noch zu retten sei. Die notwendige Fällung habe ein Baumgutachter bestätigt. Wann sie nachgeholt werde, stehe noch nicht fest.

Dagegen wandte sich der Kläger als Eigentümer des Nachbargrundstücks und machte mit Bezug auf einen von ihm hinzugezogenen Sachverständigen geltend, der Baum sei kerngesund. Diesen Widerspruch wies die Stadt mit der Begründung zurück, der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Außerdem sei die Fällgenehmigung rechtmäßig erteilt worden. Mit seiner Klage vor dem VG verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter und machte geltend, im Fall der Fällung des Baumes werde sein Grundstück erheblich entwertet. Es sei "im Villenviertel von Bonn gelegen". Sein Sachverständiger habe den bereits entstandenen Schaden auf 30.000 Euro beziffert.

Dem folgte das Gericht nicht. Der Kläger könne nicht geltend machen, durch die Fällgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die städtische Baumschutzsatzung vermittle ihm kein eigenes Recht. Ferner hindere die Fällgenehmigung den Kläger nicht daran, auf dem Zivilrechtsweg gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Richter geben der Stadt recht

Im Frühjahr keimte bei den Anwohnern neue Hoffnung: Die Rotbuche bekam trotz der Schädigung wieder Blätter. In den Streit schaltete sich auch Elmar Conrads-Hassel ein. "Es ist davon auszugehen, dass sich der großartige Baum trotz des unsachgemäßen Baumschnitts bei der versuchten Fällung weiter vollständig erholen und regenerieren wird", argumentierte der FDP-Politiker und forderte die Stadt auf, die Fällgenehmigung zurückzunehmen. Offenbar ohne Erfolg.

Die Kölner Richter gaben mit ihrem Urteil jetzt der Stadt und damit indirekt auch dem BLB recht. Die Fällung dürfte damit nicht mehr zu verhindern sein. Ein Hintertürchen bleibt dem Kläger jedoch noch offen: Er kann gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen.

Aktenzeichen 2 K 1167/15

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