Entscheidung des Amtsgerichts Bonn Ärztin fliegt wegen Cannabis auf dem Balkon aus der Wohnung

Bonn · Den Cannabis zog die Bonner Ärztin ganz ungeniert auf dem Balkon ihrer Mietwohnung mitten in der Bonner City. Ihre Vermieterin kündigte ihr daraufhin fristlos. Zu Recht, befand jetzt das Bonner Amtsgericht.

Jeder Nachbar konnte sehen, wie die Rauschgiftpflanze mit den hellgrünen, gefächerten Blättern wunderbar gedieh und in den Blumentöpfen mannshoch wurde. Von Nachbarn bekam die Vermieterin, die nicht in ihrem Haus wohnt, den ersten Hinweis auf die verbotene Anpflanzung.

Zunächst jedoch mochte die Dame das üble Gerücht nicht glauben und nahm ihre Mieterin noch in Schutz. Bis ihr der Lebensgefährte der hanfziehenden Ärztin zur Schmerz-Linderung ihres Leidens ausgerechnet Marihuana anbot. Da wurde die Vermieterin doch hellhörig - und kündigte ihrer Mieterin im September 2016 fristlos.

Die 47-Jährige jedoch wollte ihre schöne Dreizimmer-Wohnung – Warmmiete 1645 Euro – mitten in der City nicht verlassen. Auch hatte sie offenbar keinerlei Unrechtsbewusstsein. Einen Kündigungsgrund gebe es schlichtweg nicht, schrieb die Mieterin. Es sei zwar richtig, dass auf ihrem Balkon der Hanf geblüht habe, aber sie habe kein Rauschgift daraus hergestellt, noch habe sie mit Drogen gehandelt. Aus dem Cannabis habe sie ausschließlich – so wörtlich „der Gesundheit zuträgliche Stoffe, die zudem im Handel frei erhältlich sind, herstellen wollen“.

Zwar vernichtete die Ärztin bald darauf ihre Balkon-Plantage, aber sie blieb dennoch stur in der Wohnung. Daraufhin ging die Vermieterin, die den Vertrag mit ihrer Mieterin zunächst „geräuschlos“ auflösen wollte, mit einer Räumungsklage vor das Bonner Amtsgericht: Den offenen Cannabisanbau in einer ihrer Wohnungen könne sie nicht dulden, immerhin sei bereits der Besitz einer Pflanze schon eine Straftat.

Die Vermieterin bekam jetzt Recht. Amtsrichterin Claudia Knipper im Termin: „Das Ziehen von Hanf ist vertragswidriger Gebrauch der Mietwohnung. Wenn diese Pflanzen zudem gut sichtbar auf dem Balkon wachsen“, so die Richterin weiter, „ist das nicht zumutbar“. Damit sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen. Eine vorhergehende Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich einigten sich die Parteien: Bis Ende April muss die Ärztin die Wohnung geräumt haben.

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