Post muss an Ex-Mitarbeiter zahlen

Geldsegen vor den Ferien

Bonn. Darüber wird der Mann sich so kurz vor den Sommerferien sicherlich freuen: Rund 15 000 Euro muss ihm sein Ex-Arbeitgeber, die Post AG, jetzt zahlen. Diesen Beschluss fasste die dritte Kammer des Arbeitsgerichts Bonn unter Vorsitz von Direktor Wilfried Löhr-Steinhaus.

Thomas G. (Name geändert) hatte die Post auf Zahlung der Summe verklagt, weil ihm diese einst schriftlich zugesagt worden war. Schließlich hatte der Mann rund 600 Überstunden geleistet, dafür sei ihm die Sonderzahlung versprochen worden, berichten er und sein Anwalt beim Kammertermin.

Bei einer Güteverhandlung vor wenigen Wochen hatte die Post einen Vergleichsvorschlag des Richters, dem Kläger 12 000 Euro auszuzahlen, nicht zugestimmt.

Die Zahlung, so erklärt eine Vertreterin der Post AG, sei keine Vergütung für eine Mehrleistung. Sie sollte vielmehr eine Belohnung sein für die außerordentliche Leistung des Mannes im Vertrauen auf dessen weiterhin gute Mitarbeit im Betrieb. Doch weil der Mann gekündigt habe, könne man von Treue wohl nicht mehr reden, sagt sie.

Deshalb wolle ihr Unternehmen nicht zahlen. Außerdem würden Mehrleistungen in der Vergütungsgruppe, der auch der Kläger angehörte, nicht zusätzlich bezahlt.

Der Richter wiederum verweist darauf, aus der schriftlichen Zahlungszusage des Unternehmens an den Kläger gehe nicht hervor, dass die Zahlung mit einer Bleibepflicht des Klägers verbunden sei.

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