Keine Eile bei Gutscheinen

Mit dem Einlösen können sich die Beschenkten ruhig Zeit lassen

Keine Eile bei Gutscheinen
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Bonn. Nicht wenige Bonnerinnen und Bonner werden unter dem Weihnachtsbaum einen Geschenkgutschein gefunden haben. Eine praktische Sache, da man sich dann selbst in Ruhe aussuchen kann, was man gerne haben möchte.

In diesem Zusammenhang weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen ruhig Zeit lassen kann. In der Regel gilt eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren. Steht auf dem Gutschein eine kürzere Dauer, ist dies laut Verbraucherzentrale NRW unzulässig. Bei unbefristeten Kupons können Geldgeschenke drei Jahre lang gegen Waren eingetauscht werden.

Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Ist das Einlösedatum verstrichen, müssen die Händler das Geld erstatten, abzüglich ihres entgangenen Gewinns. Dieser wird meist zwischen 20 und 25 Prozent veranschlagt. Bei Gutscheinen für Konzerte oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten aber einzuhalten, da die Tickets sonst verfallen.

Auch für diejenigen, die unglücklicherweise doppelte oder gar defekte Geschenke bekommen haben, hat die Verbraucherzentrale einige wichtige Informationen auf Lager. Auch wenn Umtausch in fast allen Geschäften üblich ist, haben Käufer kein automatisches Umtauschrecht. Vielmehr sind sie, so die Verbraucherzentrale, auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Anders ist es, wenn die Ware offenkundig defekt ist. Bevor man jedoch den Kaufpreis zurückerhält, muss man dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern.

Weitere Informationen zu Umtausch, Reklamation und Geschenkgutscheinen gibt es in der Verbraucherzentrale Bonn, Thomas-Mann-Straße 2-4, oder unter www.vz-nrw.de/bonn oder unter der Rufnummer (02 28) 9 76 69 34 sowie montags bis freitags, 9 bis 17 Uhr, unter der Nummer 0900/1897969 (1,86 Euro/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend).

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