Rochusschule Duisdorf Schulrat verteidigt Hausverbot für Siebenjährigen

DUISDORF · Der Fall eines siebenjährigen Schülers der Duisdorfer Rochusschule, den die Schulleiterin vom Unterricht ausgeschlossen hatte, lässt unter Lehrern und Eltern die Wogen hochschlagen.

Am Dienstag meldete sich Schulrat Christoph Schürmann zu Wort. Er verteidigte die Entscheidung der Rektorin, die "nach sehr langer, intensiver Beratung mit allen Beteiligten und in enger Abstimmung mit der Schulaufsicht erfolgt ist". Sie hatte dem Jungen auch Hausverbot erteilt.

Das Hausverbot verhängte die Rektorin ebenso gegen die Eltern. Diese wandten sich, wie berichtet, an den General-Anzeiger und kritisierten die Schule scharf. Gründe seien ihnen nicht mitgeteilt worden, sagten sie. In dem Schreiben der Schule an die Familie ist allerdings von "gezielten Störungen" die Rede. Das Hausverbot werde zur "Aufrechterhaltung des sicheren und geordneten Schulbetriebs erteilt", heißt es darin weiter.

Eine persönliche Stellungnahme der Schulleiterin zum konkreten Fall gab es auf GA-Nachfrage aus Datenschutzgründen nicht. Schürmann bittet um Verständnis: Auch er dürfe sich zu dem Kind und den Hintergründen für diese Ordnungsmaßnahme nicht äußern, sondern nur allgemein Stellung beziehen.

Solche Maßnahmen, so erklärte er, würden sehr selten und nur im äußersten Fall eingesetzt. An Bonner Schulen sei das bisher höchstens bis zu zehn Mal im Jahr der Fall. Grundschulen bildeten eher die Ausnahme.

Schürmann: "Der Ausschluss vom Unterricht erfolgt, wenn Schüler sich selbst oder andere gefährden oder die Gesundheit der Schulgemeinde nicht mehr gewährleistet werden kann", erläuterte er und verwies auf die Paragrafen 53 und 54 des NRW-Schulgesetzes.

Im Fall des Jungen kommt anscheinend vor allem der Paragraf 54 zum Tragen, wie aus einem Schreiben der Schulaufsicht an die Familie als Reaktion auf deren Widerspruch zum Unterrichtsausschluss hervorgeht.

Paragraf 54 besagt unter anderem: "Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden." Paragraf 53 hält unter anderem fest, dass erzieherische Ordnungsmaßnahmen dem Schutz von Personen und Sachen dienen.

Unterstützung erfährt die Rektorin auch von Eltern und Kollegen, die die Hintergründe des Falls kennen und gegenüber dem GA ihr großes Unverständnis über das Verhalten der Eltern des Siebenjährigen, der inzwischen an einer anderen Grundschule unterrichtet wird, zum Ausdruck brachten.

Einige berichteten, das Kind sei gewaltbereit. Es sei nicht gelungen, die Eltern bei der Suche nach einer konstruktiven Lösung ins Boot zu holen. Die Eltern gaben im GA-Gespräch zwar zu, den Siebenjährige habe Kinder getreten und an den Haaren gezogen, aber niemanden "verprügelt".

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