Bonner Glückspilz gewinnt zum dritten Mal

BONN · Zu weit aus dem Fenster gelehnt hat sich eine Großhandelsfirma bei der Wortwahl einer von ihr verschickten Gewinnankündigung: Weil sie den Eindruck erweckt hatte, dass es sich um eine Gewinnzusage handelt, bekommt der Adressat nun 17.300 Euro.

Diesen Gewinn hatte ein Bonner bereits vor dem Landgericht erfolgreich eingeklagt. Im Juni 2010 war ihm der Brief der in Luxemburg sitzenden Firma ins Haus geflattert. Für den Empfänger war klar, dass er Gewinner des zweiten Preises ist, für den er als einziger namentlich aufgeführt war.

Wie gefordert, schickte er das Antwortschreiben zwei Tage später zurück - doch von der Firma erfolgte keine Reaktion, geschweige denn eine Auszahlung. Weil nichts passierte, reichte der Bonner Klage ein - und er bekam nicht nur vor dem Landgericht Recht. Das Kölner Oberlandesgericht hat jetzt die Berufung der Gewinnspielfirma abgeschmettert und keine Revision gegen das Urteil zugelassen.

Für die Richter steht fest, dass die Argumentation der beklagten Firma nicht haltbar ist. Das Luxemburger Unternehmen - das bei der Verbraucherzentrale Hamburg auf der Liste der unseriösen Firmen steht - hatte darauf gepocht, dass der Kläger lediglich für einen Gewinn nominiert war und er sozusagen Anwärter auf die 17.300 Euro gewesen sei. Die Zivilrichter gingen allerdings davon aus, dass in dem konkreten Fall tatsächlich eine Gewinnzusage vorgelegen hat.

Inhalt und Gestaltung des Schreibens erwecken laut dem Bonner Gerichtssprecher Joachim Klages beim Leser den Eindruck, dass er bereits gewonnen hat. So hieß es in der Gewinnbenachrichtigung unter anderem: "Herzlichen Glückwunsch, Sie haben 17.300 Euro gewonnen." Und weiter: "Es ist tatsächlich geschafft. Dem Gewinner, Herr W., werden 17 300 Euro per Scheck ausbezahlt."

Mitentscheidend war zudem, dass die Mitteilung einen "offiziellen Charakter" hatte. In den Unterlagen war ein so genanntes Ziehungsprotokoll, laut dem nur der Kläger als Gewinner des zweiten Preises gezogen worden war - eine Ziehung also bereits stattgefunden habe. Diesen Eindruck hätten auch die von der Firma in den Sätzen gewählten Zeitformen unterstützt, da keine Zukunftsformen vorkommen.

Beigefügt war dem Brief außerdem ein "Buchhaltungs-Beleg" mit dem Vermerk "Vergabe des Gewinn-Schecks". Dieser Beleg suggeriert laut Urteil, "dass es um tatsächliche Zahlungsvorgänge geht" - und nicht um bloße Chancen.

Die Aktenzeichen: LG Bonn 9O411/10, OLG Köln 7U72/11

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