Stadt Bonn verliert auch zweiten Prozess Kläger vom Heckelsbergplatz sollen Geld zurückerhalten

Beuel · Das Verwaltungsgericht Köln hat auch im zweiten Verfahren beim Streit um die Erschließungsbeiträge am Heckelsbergplatz für die Anwohner entschieden. Weil die Bauarbeiten schon so lange zurückliegen, muss die Stadt die bereits eingezogenen Beiträge wieder zurückzahlen.

 Der Heckelsbergplatz in Beuel.

Der Heckelsbergplatz in Beuel.

Foto: Benjamin Westhoff

Der Streit zwischen Grundstückseigentümern am Heckelsbergplatz in Beuel und der Stadt Bonn um Erschließungsbeiträge für die Neugestaltung und den Kanalbau an der Platzanlage und der Stichstraße hat ein vorläufiges Ende: Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat auch im zweiten Klageverfahren gegen die Vorgehensweise der Stadt entschieden und die Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die 1987 fertiggestellte Stichstraße am Heckelsbergplatz für rechtswidrig erklärt. Damit hat das VG Köln den Klagen von elf Anliegern stattgegeben. Im August diesen Jahres hatte das VG Köln beim ersten Verfahren ebenso für die klagenden Bürger entschieden.

Im VG-Urteil von dieser Woche heißt es: Die Stadt Bonn stellte zwischen 1963 und 1986 in einer Stichstraße des Heckelsbergplatzes, die um den Kinderspielplatz herum führt, Kanal, Fahrbahn, Gehwege sowie die Straßenbeleuchtung her. Spätestens Anfang Dezember 1987 wurde noch ein Baumbeet in der Mitte des Wendehammers bepflanzt. Seitdem ist der bauliche Zustand unverändert. Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung, wie etwa die Widmung im Jahr 1995 und der Grunderwerb Ende 2016 erfüllt waren, hörte die Stadt Bonn die Anlieger zunächst zu der Erhebung von endgültigen Erschließungsbeiträgen an.

Anschließend erkannte sie jedoch, dass der Baum in der Mitte des Wendehammers nicht in ihrem ursprünglichen Gestaltungskonzept von 1978 enthalten war und dieses daher noch durch einen förmlichen Anpassungsbeschluss geändert werden müsse. Daraufhin erließ sie im Juni 2017 die angefochtenen Bescheide, mit denen sie zunächst Vorausleistungen auf künftige Erschließungsbeiträge erhob. Sie ist der Auffassung, eine Verjährungs- oder Ausschlussfrist habe erst mit einem Beschluss der Bezirksvertretung Beuel vom Januar 2018 begonnen, mit dem das Bauprogramm von 1978 an den tatsächlichen Bestand angepasst worden ist.

Anwohner am Heckelsbergplatz haben Klage erhoben

Zahlreiche Anwohner hatten gegen die Vorausleistungsbescheide Klage erhoben und geltend gemacht, eine Beitragserhebung nach so langer Zeit sei rechtswidrig. „Dem ist das Gericht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Beitragserhebung aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit jedenfalls nach mehr als 30 Jahren seit Entstehen der sogenannten Vorteilslage ausgeschlossen“, erklärte Richterin Vanessa Goetz von der Pressestelle des VG Köln.

Denn die Anlieger hätten nach Abschluss der Bepflanzung im Jahr 1987 nicht ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge und rechtliche Erwägungen erkennen können, dass der Ausbauzustand nicht als endgültig anzusehen gewesen wäre. Da seit Dezember 2017 die endgültigen Erschließungsbeiträge daher nicht mehr festgesetzt werden könnten, sei der Erhebung von Vorausleistungen die Grundlage entzogen.

Das Gericht hat gegen seine Urteile von August und Dezember Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Stadt Bonn hat nach Auskunft des städtischen Presseamtes gegen das August-Urteil bereits Berufung beim OVG eingelegt. Auch gegen das aktuelle Urteil will die Stadt in Berufung gehen.

Gericht hält Erschließungsbeiträge für den Heckelsbergplatz in Bonn für rechtswidrig

Das VG Köln hatte im August neun Klägern aus Beuel Recht gegeben, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen seitens der Stadt Bonn für den Ausbau des Heckelsbergplatzes 2017 rechtswidrig war.  Sollte das OVG das Urteil der Kölner Kollegen bestätigen, könnte die Stadt theoretisch in die dritte Instanz gehen. Dann müsste das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Erschließungsbeiträge entscheiden.

Nach Auskunft von Richterin Vanessa Goetz wird das Urteil des OVG Münster vier Wochen später rechtskräftig. Es sei denn, die dritte Instanz müsste sich mit den Klagen beschäftigen. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss die Stadt den Klägern ihre bezahlten Beträge sowie Anwalts- und Gerichtskosten erstatten. Anspruch auf Rückzahlung der Beträge haben nur diejenigen, die auch geklagt haben, teilte das Verwaltungsgericht Köln mit. Eine Rückzahlung an die anderen 68 Anlieger obliege dann der Stadt.

2017 erhielten 77 Anlieger des Heckelsbergplatzes Post von der Verwaltung, dass sie sich an dem Ausbau des Platzes beteiligen sollten - Summen reichten von 300 bis mehrere tausend Euro.

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