Amtsgericht Bonn Beklagter: Die Putzfrau war schuld

BONN · Gar nicht lustig fanden die Verantwortlichen eines Karnevalsvereins aus der Region, dass eines ihrer Mitglieder nicht mehr mit dem Funkencorps auftreten wollte. Die Begründung des jungen Mannes aus Bonn: Er habe im Laufe der Zeit festgestellt, dass die Tanzauftritte nicht "sein Ding" gewesen seien.

Zu einem gerichtlichen Nachspiel vor dem Amtsgericht führte die Angelegenheit nun, da sich der 28-Jährige weigerte, die ihm verliehene Uniform an den Karnevalsverein zurückzugeben. Nach dem Einleiten eines Mahnverfahrens rückte er zwar den Großteil der Uniform heraus - unter anderem die Gamaschen, den Gürtel, das Emblem vom Hut und das Gewehr.

Auf die Jacke warteten die Vereinsoberen allerdings vergeblich. Daher haben sie den jungen Mann auf die Zahlung von 300 Euro Schadensersatz verklagt - und als Beleg gleich die Rechnung des Schneiders beigelegt, dass eine neue Uniformjacke mehr als 400 Euro kostet.

Der 28-Jährige behauptet allerdings, dass er die Jacke gar nicht mehr hat. Zunächst hatte der Beklagte angegeben, dass er das Fehlen der Jacke erst bemerkt habe, als er vom Verein zur Rückgabe aufgefordert wurde. Mittlerweile will er jedoch genau wissen, wann und wie sie abhanden gekommen ist.

Seinen Angaben zufolge lebte er tageweise in einem Zimmer der Pension seiner Eltern. Wurde das Zimmer gebraucht, habe die Putzfrau seine Sachen auf den Speicher geräumt - darunter auch jedes Mal die besagte Jacke. Genau so sei es auch im Februar 2012 gewesen, als seine Schwester das Zimmer gereinigt und seine Sachen verstaut habe - wie eben die Putzfrau diverse Male zuvor.

Zwei Tage später habe er dann das Fehlen der Jacke bemerkt und sie trotz intensiver Suche nicht mehr auftreiben können. Daher beruft er sich nun darauf, dass er kein Verschulden am Verschwinden der Jacke trage. Amtsrichter Nicolaus Alvino muss jetzt unter anderem die Frage klären, ob nicht ein fahrlässiges Verschulden des Beklagten vorliegt, da er offensichtlich wusste, dass seine Habseligkeiten von Dritten ständig umgelagert werden, wenn sein Zimmer geputzt wird.

Aktenzeichen: AG Bonn 114 C 141/13

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