Ladenreklame in Bad Godesberg Werbung muss nicht zwingend auf Deutsch sein

BAD GODESBERG · Die Stadt Bonn sieht keine rechtliche Möglichkeit, deutschsprachigen Beschriftungen an Geschäften zu mehr Gewicht zu verhelfen. Der Bürger Bund Bonn (BBB) fordert in einem Antrag für die Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am Mittwoch, Geschäfte und Waren vorrangig auf Deutsch auszuweisen.

"Eine Werbeanlage ist dann als gelungen zu bezeichnen, wenn sie gut lesbar ist und so angebracht wurde, dass sie sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart in das Erscheinungsbild des Gebäudes (...) und in das Straßen- und Platzbild einfügt", ist im Handbuch zur Gestaltungsoffensive für die Godesberger Innenstadt zu lesen.

Es handelt sich dabei, anders als bei der Werbe- und Gestaltungssatzung für die Bonner Innenstadt, nur um eine unverbindliche Empfehlung. Die maximale Strichbreite von Werbeschriftzügen wird hier geregelt, nicht aber, in welcher Sprache sie abgefasst sein müssen.

Auch eine zukünftige Werbe- und Gestaltungssatzung für den Bereich Bad Godesberg wird eine "Regelung zur Beschriftung von Ladenlokalen vornehmlich in deutscher Sprache" nicht treffen können, sagt die Verwaltung in ihrer Stellungnahme zum BBB-Antrag.

Die Stadt könne zwar Satzungen erlassen, damit unter "baugestalterischen Gesichtspunkten örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen" werde. Das formulierte Ziel, dass Schriftzüge an Ladenlokalen vorwiegend in deutscher Sprache gefasst werden, sei aber kein baugestalterisches Ziel, "sondern vielmehr ein integratives".

Verweis auf nationale und europäische Regelungen

Die Regelungen, an der Fassade eines Geschäftshauses oder Schaufensters eines Gewerbebetriebs in Bad Godesberg angebrachte Schriftzüge vorrangig in deutscher Sprache aufzuführen und zu gestalten, würde in Grundrechte eingreifen, argumentiert die Stadt und nennt dabei das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG).

Mit Blick auf das Ziel, Waren auch in deutscher Sprache auszuzeichnen, verweist die Verwaltung auf nationale und europäische Regelungen, die sehr detailliert vorschreiben, wie Waren, Speisen und Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucher zu beschriften sind. Einer zusätzlichen Regelung bedürfe es nicht.

Als Beispiel nennt die Stadt die Preisangabenverordnung, die Preistransparenz, Preisklarheit und Preiswahrheit wahren soll. Sie sei auf den "Durchschnittsendverbraucher" abzustellen. "Die Ware ist somit so auszuzeichnen, dass deutschsprachige Kunden die Preisangaben nachvollziehen können", schreibt die Verwaltung.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) stellt sicher, dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend und in leicht verständlicher Sprache (hier regelmäßig in deutscher Sprache) über das Produkt informiert werden.

"Sollten nicht ausreichend gekennzeichnete Produkte bei der Kontrolle von Lebensmittelläden entdeckt werden, können diese vom Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda unter Umständen nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit vom Markt genommen werden", erklärt die Stadt.

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