Eigenbedarfskündigung Eigenbedarfskündigung: Widerspruch im Härtefall möglich

Berlin · Oft trifft es den Mieter unerwartet: die Kündigung wegen Eigenbedarfs. In wenigen Fällen ist ein Widerspruch möglich. Einen solchen Schritt zu gehen, sollte wohl überlegt sein.

 Eigenbedarf liegt vor, wenn der Eigentümer die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder einen Familienangehörigen benötigt.

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Eigentümer die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder einen Familienangehörigen benötigt.

Foto:  Jens Schierenbeck

Mieter dürfen einer Kündigung wegen Eigenbedarf unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Das gilt insbesondere, wenn sie alt oder schwer krank sind und somit der Auszug für sie eine besondere Härte darstellen würde. Darüber informiert die Zeitschrift "Finanztest" (09/2016).

In solchen Fällen sollten Mieter schnell reagieren, denn der schriftliche Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Doch Vorsicht: Zieht der Vermieter vor Gericht und bekommt Recht, muss der Mieter ausziehen und gegebenenfalls auch die Kosten für das Verfahren tragen. Betroffene sollten sich vorher von einem örtlichen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht beraten lassen.

In der Regel müssen Mieter ausziehen, wenn der Vermieter selbst oder seine Angehörigen die Wohnung nutzen wollen. Ausnahme: Der Mieter zieht ein und die Wohnung wird erst später in eine Eigentumswohnung umgewandelt. Dann dürfen Mieter nach dem Verkauf die Immobilie noch drei Jahre bewohnen. Besteht in der Gegend Wohnungsmangel sind sogar bis zu zehn Jahre denkbar.

Sollte der Vermieter den Eigenbedarf jedoch nur vortäuschen, droht ihm eine Klage wegen Betrugs. Mieter können dann gegebenenfalls Schadenersatz fordern.

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