Wurzeleinwuchs Das Werk der Wurzeln

BONN · Schäden durch Bäume können richtig teuer werden. Fachleute erklären, wer dafür aufkommen muss und wie schwierig es oft ist, den Verursacher zu identifizieren.

 Baumwurzeln können unter der Erde große Schäden anrichten, etwa an Rohrleitungen. Für die Kosten muss der Baumbesitzer aufkommen.

Baumwurzeln können unter der Erde große Schäden anrichten, etwa an Rohrleitungen. Für die Kosten muss der Baumbesitzer aufkommen.

Foto: picture alliance / dpa-tmn

Schattenspender, Sichtschutz, Rückzugsraum: Bäume sind ein Gewinn für Haus- und Gartenbesitzer. Aber: Die Wurzeln können Mauerwerk, Zuwegungen und Abflusskanäle beschädigen. Und immer stellt sich die Frage, wer haftet. „Die Schäden gehen mitunter richtig ins Geld“, sagt Helmut Hergarten, Hauptgeschäftsführer von Haus und Grund Bonn/Rhein-Sieg. Richtig teuer wird es, wenn Mauerwerk und Wände Risse bekommen: „Wenn man einen Architekten oder Gutachter beauftragen muss, kann ein sechsstelliger Betrag zusammen kommen“.

Dem Oberlandesgericht Hamburg ist dies nicht fremd (321 S 24/14). Im verhandelten Fall standen in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze fünf Kiefern, deren Wurzeln ins Nachbargrundstück hineingewachsen waren. Dadurch wurde die Pflasterung um einen Gartenteich an mehreren Stellen hochgedrückt und eine Beschädigung der Teichfolie befürchtet. Der Eigentümer verlangte die Beseitigung sämtlicher Wurzeln auf seinem Grundstück sowie die Erneuerung der Pflasterung. Der Nachbar weigerte sich. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers. Die Richter sahen einen Anspruch auf Beseitigung der Kiefernwurzeln, soweit diese die Teichfolie gefährdeten.

Einen anderen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden (III ZR 574/16). Geklagt hatte eine Hauseigentümerin, deren Grundstück an einen Wendeplatz grenzt, welcher der Gemeinde gehört und auf dem ein Kastanienbaum stand. In der Nacht war Starkregen gefallen, die Kanalisation hatte die Wassermassen nicht mehr ableiten können. Auch weil Wurzeln der Kastanie in den Kanal eingewachsen waren und dessen Leistungsfähigkeit stark einschränkten. Deshalb kam es zu einem Rückstau im öffentlichen Kanalsystem – und im Keller der Klägerin. Die Klägerin machte geltend, dass ihr ein Schaden von 30 376,72 Euro entstanden sei.

Da sie sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen musste, weil sie ihr Grundstück satzungswidrig nicht gegen Rückstau abgesichert hatte, reduzierte sie ihre Forderungen um ein Drittel und verlangte einen Betrag von 20 251,14 Euro. Der BGH entschied jedoch, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Die beklagte Stadt hafte, so die Richter, jedoch nicht in dieser Funktion, sondern als Eigentümerin des Baumgrundstücks.

Ob die Klägerin nun Geld bekommt, wisse man erst, „wenn das Landgericht den Fall wieder geprüft hat“, erklärt Jörg Schneider, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Bonner Anwaltverein und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht . Schließlich habe der BGH die Sache dorthin zurückverwiesen. Laut Schneider ist allerdings klar, wer für das Wurzelwerk eines Baumes haftet: „Wachsen die Wurzeln eines Baumes über die Grundstücksgrenze in ein Nachbargrundstück und kommt es dort zu einem Schaden, haftet dafür der Inhaber des Baumes.“

In der Konsequenz habe der Grundstücksbesitzer einen Anspruch auf Beseitigung. Unternimmt der Baumeigentümer trotz Aufforderung nichts, „darf der Geschädigte den Schaden selber beseitigen und die Arbeiten dafür dem Verursacher in Rechnung stellen“, so Schneider. Er sieht dennoch ein Problem: „Der Gesetzgeber hat solche Fälle noch nicht vollständig geregelt.“ Streng genommen ergebe sich aus dem Schadensrecht eine Haftung nur dann, wenn jemand fahrlässig handele. Dass sei laut Schneider etwa dann der Fall, „wenn ein Fußgänger von dem Ast eines Baums getroffen wird, der faul ist und längst hätte gefällt werden müssen.“

Anders sei es, wenn Baumwurzeln Schäden anrichten. „Hier haben Gerichte Schäden durch Wurzelwerk bislang oft lediglich als eine Störung interpretiert.“ Die Rechtsfolge sei, dass der Verursacher der Störung lediglich die Kosten für die Beseitigung übernehmen, aber nicht gleichzeitig Schadenersatz leisten müsse. Gerichte haben entschieden, „dass die Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer bei Wurzelschäden zahlen muss“. Auch dann, wenn kein fahrlässiges Verschulden vorliege.

Weiteres Problem: Ein Versicherungsfall liegt in der Regel nur dann vor, wenn der Verursacher des Schadens bekannt ist. Dass sei in vielen Fällen gar nicht so einfach, sagt der Kölner Baumexperte Hermann Reinartz, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Landwirtschaftskammer NRW für die Verkehrssicherheit von Bäumen: „Oft wird ein Baum für einen Schaden verantwortlich gemacht, obwohl das Ganze eine andere Ursache hat“, sagt Reinartz, der auch in Bonn arbeitet.

So hatte er erlebt, dass nicht eine benachbarte Platane eine Garage beschädigte, „sondern die Garage schlicht auf zu kleinen Fundamenten gebaut war“. Auch würden Bäume nie dort Probleme machen, „wo sie auf ein vernünftiges Fundament treffen“. Schließlich können Baumwurzeln kaum etliche Tonnen Stein zur Seite schieben. „Es ist wichtig ist, zunächst zu schauen, ob die Wurzeln sich überhaupt bis dorthin ausgedehnt haben.“ Stößt er dabei auf verschiedene Wurzeln, „kann eine mikroskopische Untersuchung erforderlich werden.

Doch auch wenn der Baum eindeutig bestimmt ist, ist der Versicherungsfall noch nicht geklärt. Laut Fachanwalt Schneider könne den Geschädigten auch eine Mitschuld treffen. „Ein Mitverschulden lag beispielsweise vor, als jemand direkt neben einem Baumgrundstück einen Tennisplatz gebaut hat, der sich durch die Wurzeln gehoben hat.“ Hier hätte der Bauherr entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. „Mitverschulden kann zu einer Beteiligung an den Kosten führen“, betont Scheider.

Natürlich liefere das oft Stoff für juristische Auseinandersetzungen. Im Interesse einer guten Nachbarschaft sollte man dennoch versuchen, den Versicherungsfall mit dem Nachbarn einvernehmlich zu lösen, rät Schneider.

Recht bekommt er vom Bonner Haus & Grund-Chef Helmut Hergarten: „Nachbarschaftlichen Beziehungen tut es selten gut, wenn sie vor Gericht landen.“ Ergänzend weist Rechtsanwalt Schneider daraufhin, dass in NRW für Streitigkeiten zwischen Nachbarn sowie bei Streitigkeiten über das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot eine Klage erst dann zulässig ist, „wenn ein Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle stattgefunden hat“.

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