Verkehrsverstoß: Verdächtige Zwillinge müssen gehört werden

Düsseldorf · Im Zweifel für den Angeklagten. Dieses Rechtsgrundsatz können Zwillinge ausnutzen, denn es fällt schwer, bei einer Ordnungswidrigkeit den Täter eindeutig zu ermitteln. Versuchen muss es die Behörde dennoch.

 Zum Verwechseln ähnlich: Zwillinge können sich manchmal mehr erlauben. Foto: Jens Buettner

Zum Verwechseln ähnlich: Zwillinge können sich manchmal mehr erlauben. Foto: Jens Buettner

Foto: DPA

Zwillinge haben so manchen Vorteil. Kommt etwa bei einem Verkehrsverstoß ein eineiiger Zwilling als Täter in Betracht, muss die Behörde zuende ermitteln, welcher der beiden Zwillinge den Verstoß begangen hat. Vorher darf sie dem Halter des verwendeten Fahrzeugs nicht zur Auflage machen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 6 K 4161/13) entschieden, wie der ADAC mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte einer der beiden Söhne einer Fahrzeughalterin die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 29 km/h überschritten. Das ergab sich aus dem Abgleich des Blitzerfotos mit den Passbildern der Söhne. Dazu, welcher der beiden am Steuer saß, verweigerte die Halterin die Aussage. Ihr wurde daraufhin zur Auflage gemacht, ein Fahrtenbuch zu führen. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Die Behörde hätte vorher noch die verdächtigen Zwillinge zum Tatvorwurf befragen müssen. Erst wenn keiner der beiden bei der Anhörung den Verstoß zugegeben hätte, wäre die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtens gewesen.

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