Steinschlag: Schadenersatz nur bei nachweisbarem Verschulden

Buchen · Steinschlagschäden am Auto können verschiedene Ursachen haben. Ansprüche auf Schadenersatz lassen sich daraus nur selten ableiten. Schleudert etwa ein vorausfahrendes Fahrzeug einen Stein auf, ist darin meist ein unabwendbares Ereignis zu sehen, für das der Verursacher nicht haften muss.

 Ist der Riss in der Scheibe, ist der Ärger groß. Auch wenn der Steinschlag durch ein anderes Fahrzeug ausgelöst wurde, kommt nicht automatisch der Verursacher für den Schaden auf. Foto: Jens Schierenbeck

Ist der Riss in der Scheibe, ist der Ärger groß. Auch wenn der Steinschlag durch ein anderes Fahrzeug ausgelöst wurde, kommt nicht automatisch der Verursacher für den Schaden auf. Foto: Jens Schierenbeck

Foto: DPA

Anders kann es laut dem ADAC aussehen, wenn ein Stein von der Ladefläche eines Lkw oder sonstiges Ladegut von einem Fahrzeug fällt. Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass der Stein von der Ladefläche herunterfiel, wie das Amtsgericht Buchen entschieden hat (Az.: 1 C 3/14).

In dem verhandelten Fall verlangte ein Autofahrer Schadenersatz für Steinschlagschäden von einem vorausfahrenden Lkw-Fahrer. Weder durch Zeugenaussagen noch durch Sachverständigengutachten konnte geklärt werden, ob der Stein von der Ladefläche des Lkws hinabgefallen war oder hochkatapultiert wurde. Daher hafte der Lkw-Fahrer nicht, wie das Gericht ausführte. Dem Geschädigten blieb nur die Möglichkeit, den Schaden über eine Kaskoversicherung abzuwickeln.

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