Privat aufgestelltes Halteverbotsschild muss beachtet werden

Köln · Ein Halteverbot ist ein Halteverbot. Wer sein Fahrzeug trotz entsprechender Schilder in einem markierten Bereich abstellt, muss damit rechnen, dass er abgeschleppt wird. Die Kosten dafür muss der Halter tragen.

 Ein Halteverbotszeichen gilt immer. Foto: Uwe Zucchi

Ein Halteverbotszeichen gilt immer. Foto: Uwe Zucchi

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Das kann auch gelten, wenn es sich um ein mobiles Halteverbot handelt. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervorgeht (Az.: 20 K 3191/13), auf die der ADAC aufmerksam macht. In dem verhandelten Fall hatte ein privater Unternehmer ein Straßenfest ausgerichtet. Dazu beantragte er ein mobiles Halteverbotsschild, das er in seiner Hofeinfahrt aufstellte.

Allerdings war dieser Vorgang nicht in der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung des Straßenfestes verzeichnet. Ein Halter parkte sein Fahrzeug im Bereich des Halteverbotes und wurde abgeschleppt. Gegen den Kostenbescheid wehrte er sich.

Ohne Erfolg: Das Straßenfest sei nachweislich genehmigt worden, befanden die Richter. Der fehlende Eintrag in der Genehmigung sei lediglich eine unerhebliche Abweichung von der behördlichen Genehmigung. Daher sei das Halteverbotzeichen zu beachten gewesen. Das Abschleppen sei auch verhältnismäßig gewesen.

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