Mithaftung bei einem Unfall durch Parken im Halteverbot

Bremen · Falschparker riskieren neben einem Knöllchen auch eine Mithaftung, wenn ihr falsch geparkter Wagen bei einem Unfall beschädigt wird. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

 Wird der Wagen beim Parken im Halteverbot beschädigt, haftet der Fahrer mit - vom Knöllchen ganz angesehen. Foto: Arno Burgi

Wird der Wagen beim Parken im Halteverbot beschädigt, haftet der Fahrer mit - vom Knöllchen ganz angesehen. Foto: Arno Burgi

Foto: DPA

Steht ein Auto im absoluten Halteverbot und wird es dort bei einem Unfall beschädigt, haftet der Falschparker für den Schaden mit. Einen Anteil an der Schadenssumme von 20 Prozent hielt das Amtsgericht Bremen für angemessen (Az.: 25 C 0357/13), berichtet der ADAC.

Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen im absoluten Halteverbot abgestellt und damit die Breite der Fahrbahn verengt. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug musste dadurch die Mittellinie überqueren und einem Auto auf der Gegenspur ausweichen. Dabei fuhr es in den falsch geparkten Wagen.

Die Versicherung des Unfallverursachers übernahm nur 80 Prozent des Schadens - und bekam vor Gericht Recht. Der Unfall sei für den Besitzer des falsch geparkten Wagens vermeidbar gewesen, wenn dieser nicht im absoluten Halteverbot gestanden hätte. Eine Haftungsquote von 20 Prozent entspreche der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeugs, die sich bereits aus seiner einfachen Benutzung ergibt.

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