Geblinkt und nicht abgebogen: Mithaftung trotz Vorfahrt

Saarbrücken · Wer Vorfahrt hat und nach kurzem Blinken doch geradeaus fährt, muss bei einem Unfall einen Teil des Schadens zahlen. Durch das Blinken schafft der Fahrer eine besondere Gefahrenlage.

 Wer Vorfahrt hat und nach kurzem Blinken doch geradeaus fährt, muss bei einem Unfall für den entstandenen Schadens mitaufkommen. Foto: Bernd Thissen

Wer Vorfahrt hat und nach kurzem Blinken doch geradeaus fährt, muss bei einem Unfall für den entstandenen Schadens mitaufkommen. Foto: Bernd Thissen

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Wenn ein Fahrer auf einer Vorfahrtsstraße nach kurzem Blinken dennoch geradeaus fährt, haftet er im Falle eines Unfalls mit. 20 Prozent hielt das Landgericht Saarbrücken für angemessen (Az.: 13 S 34/13), berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ein Autofahrer auf einer Vorfahrtstraße hatte vor einer Einmündung nach rechts kurz geblinkt und war dann doch geradeaus weitergefahren. Der Wagen stieß mit dem Fahrzeug eines Linksabbiegers zusammen, der im Vertrauen auf das Abbiegen des anderen Autos aus der Nebenstraße herausfuhr.

An einer Vorfahrtstraße haftet bei einem Unfall zwar grundsätzlich der Wartepflichtige. Im verhandelten Fall habe aber der Fahrer durch sein Blinken eine besondere Gefahrenlage geschaffen, erklärte das Gericht. Er hätte deshalb besonders vorsichtig an die Einmündung heranfahren, sich notfalls mit dem wartenden Fahrer verständigen oder ganz anhalten müssen. Daher sei eine Mithaftung angemessen.

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