Bußgeldalarm: Parkscheibe richtig einstellen

Landsberg · Auf vielen Parkplätzen dürfen Autofahrer ihren Wagen nur für eine bestimmte Zeit abstellen. Häufig ist eine Parkscheibe vorgeschrieben. Doch welche Uhrzeit stellt man ein? Auf jeden Fall keine Viertelstunden. Bei Falschbenutzung droht ein Bußgeld.

 So ist es richtig: Damit eine Parkscheibe gültig ist, darf der Zeiger nicht zwischen zwei Markierungsstreifen liegen. Sonst droht ein Bußgeld. Foto: Franziska Gabbert

So ist es richtig: Damit eine Parkscheibe gültig ist, darf der Zeiger nicht zwischen zwei Markierungsstreifen liegen. Sonst droht ein Bußgeld. Foto: Franziska Gabbert

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Laut ADAC muss die Schablone auf die nächste halbe Stunde gedreht werden. Parkt ein Auto beispielsweise um 10.03 Uhr, muss das weiße Dreieck auf 10.30 Uhr zeigen. Stellt man den Wagen um 12.55 Uhr ab, beginnt die Parkzeit um 13.00 Uhr. Steht der Zeiger zwischen zwei Markierungen, etwa auf einer Viertelstunde, riskieren Autofahrer ein Bußgeld.

"Streng genommen ist das ein Gesetzesbruch", sagt Thomas Pitschi vom ADAC. Die Straßenverkehrsordnung regelt in Paragraf 13, dass die kleine Parktafel nur dann gültig ist, wenn "der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt". Ein Bußgeld ab zehn Euro ist möglich.

Ebenfalls problematisch ist das Nachjustieren der Parkscheibe. Den Zeiger nach der abgelaufenen Zeit einfach eine Stunde weiterzudrehen, entspricht dem Parken ohne Parkscheibe. Überziehen Autofahrer die vorgeschriebene Zeit um 30 Minuten, werden 10 Euro fällig, bei einer Stunde 15 Euro. Bei bis zu zwei Stunden drohen 20 Euro Strafe und bei mehr als drei Stunden sogar 30 Euro.

Verlängern können Autofahrer die Parkzeit dennoch - wenn sie ihren Wagen einmal um den Block fahren. Entscheidend ist, dass ein neuer Parkvorgang eingeleitet wird. Den Wagen in der Parklücke ein paar Zentimeter vor- und zurückzufahren, gilt jedoch nicht. Andere Autofahrer müssen eine reale Chance haben, den Stellplatz zu bekommen.

Manche Autofahrer schreiben die Uhrzeit auf einen Zettel, wenn sie keine Parkscheibe haben. Kontrolleure vom Ordnungsamt erkennen diesen aber nicht an. Gültig ist nur eine Parkscheibe, die blau-weiß gefärbt ist, 11 Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch. Sofern Parkscheinautomaten oder Parkuhren vorhanden sind, gelten deren Bestimmungen.

Parkscheibe auch am Seitenfenster gültigEine Parkscheibe im Auto muss für Kontrolleure gut sichtbar sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die blau-weiße Parktafel an der Frontscheibe liegt oder an einem der hinteren Seitenfenster. Darauf weist der ADAC hin. Der Automobilclub bezieht sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen (Az. 19 OWi-89 JS 399/15-25/15).

Der Fall: Ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörden hatte nur die Frontscheibe eines Pkw kontrolliert. Die Sicht auf das linke hintere Seitenfenster war durch ein Beet eingeschränkt. Dort befand sich die Parkscheibe. Trotz der Sichtbehinderung hätte der Kontrolleur nach Angaben des Gerichts die Uhrzeit ohne größere Mühe ablesen können. Laut Straßenverkehrsordnung muss die kleine Parktafel von außen "gut lesbar angebracht sein" und für die Dauer der zulässigen Parkzeit gelten.

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