Behörde darf nicht vorschnell Fahrtenbuch-Auflage verhängen

Berlin · Lässt sich der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen, kann die zuständige Behörde eine Fahrtenbuch-Auflage gegen den Halter verhängen. Zunächst muss sie jedoch ermitteln.

 Nicht nur das Fahrtenbuch, sondern auch Geschäftsbücher können den Fahrer ermitteln. Foto: Jan Woitas

Nicht nur das Fahrtenbuch, sondern auch Geschäftsbücher können den Fahrer ermitteln. Foto: Jan Woitas

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In dem Fall war ein Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden. Halter des Fahrzeugs war eine GmbH. Die Polizei legte der Seniorchefin das Tatfoto vor. Sie berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen und Befragungen erließ der zuständige Landkreis daraufhin eine Fahrtenbuch-Auflage. Zu Unrecht, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 1 L 349/15.TR).

Die Behörde hätte weitere Ermittlungen durchführen müssen, um den Fahrer ausfindig zu machen. Dazu hätte zum Beispiel die Frage nach Geschäftsbüchern gehört, anhand derer die Fahrten nachvollzogen werden könnten. Nur wenn solche Ermittlungen erfolglos bleiben, sei eine Fahrtenbuchauflage rechtens.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

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