0,5-Promille-Grenze gilt nicht für Pedelec-Fahrer

Hamm · Ein Elektrorad zählt nicht als Kraftfahrzeug. Deswegen gilt für die Fahrer der Räder auch nicht die Promillegrenze des Straßenverkehrsgesetzes. Wird ein Pedelec-Fahrer mit einem Alkoholspiegel von 0,5 Promille erwischt, droht ihm also kein Fahrverbot.

 Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gelten nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Foto: Rainer Jensen

Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gelten nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Foto: Rainer Jensen

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Die 0,5-Promille-Grenze gilt nicht ohne weiteres beim Fahren mit einem Pedelec. Das berichtet die "Neue Juristische Wochenschrift" unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Denn nach dem Richterspruch handelt es sich bei einem Pedelec nicht um ein Kraftfahrzeug (Az.: 4 RBs 47/13).

Das Gericht hob mit seinem Spruch die Verurteilung eines Pedelec-Fahrers zu einer Geldbuße von 750 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot auf. Der Verurteilte war mit seinem Pedelec unterwegs, als er bei einer Polizeikontrolle mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille auffiel. Ab diesem Wert droht Autofahrern ein Fahrverbot.

Das Amtsgericht Paderborn sah darin einen Verstoß. Das OLG bewertete die Sache jedoch anders. Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei 25 Stundenkilometer abschalte, seien kein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Daher gelte die einschlägige Promillegrenze des Straßenverkehrsgesetzes in diesen Fällen nicht.

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