Wagen mit Saisonkennzeichen muss auf Privatgrund überwintern

Berlin · Ob Motorräder, Cabrios oder Oldtimer: Viele Schönwetterfahrzeuge verschwinden im Herbst von der Straße. Das müssen sie sogar, wenn sie ein Saisonkennzeichen haben. Während der zulassungsfreien Zeit ist der öffentliche Verkehrsraum für sie Sperrgebiet.

 Mit einem Saisonkennzeichen lassen sich Kfz-Steuern und Versicherungsbeitrag sparen - außerhalb des Zulassungszeitraums braucht das Fahrzeug dann aber ein Winterquartier auf Privatgrund. Foto: Markus Scholz

Mit einem Saisonkennzeichen lassen sich Kfz-Steuern und Versicherungsbeitrag sparen - außerhalb des Zulassungszeitraums braucht das Fahrzeug dann aber ein Winterquartier auf Privatgrund. Foto: Markus Scholz

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Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen überwintern. Außerhalb des Zulassungszeitraums, der auf dem Kennzeichen angegeben ist, müssen sie auf einem Privatgrundstück stehen, und zwar in einem sicheren "Einstellraum", erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Das könne etwa eine Garage oder ein Innenhof mit Tor sein. Nur dann greife zum Beispiel nach einem Fahrzeugdiebstahl die sogenannte Ruheversicherung.

Außerdem kann öffentliches Parken mit abgelaufenem Saisonkennzeichen laut der Hamburger Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen ein Bußgeld von 40 Euro nach sich ziehen. Dazu kommen mögliche Abschleppkosten.

Saisonkennzeichen können zum Beispiel für Halter von Motorrädern, Cabrios, Wohnmobilen oder Oldtimern sinnvoll sein, die ihr Fahrzeug den Winter über schonen wollen. Durch die Saisonzulassung schonen sie nämlich auch ihren Geldbeutel: Der Kfz-Versicherungsbeitrag wird nur für die Monate fällig, in denen das Fahrzeug genutzt wird. Behördengänge zum Ab- und Anmelden des Fahrzeugs entfallen, ebenso die Kfz-Steuer für die Ruhephase.

Die Nutzungsdauer kann der Fahrzeughalter bestimmen: Diese beträgt den GDV-Angaben zufolge mindestens zwei und maximal elf volle Monate und wird auf Kennzeichen und Versicherungskarte vermerkt. Der Zusatz "4-10" beispielsweise bedeutet, dass das Fahrzeug jedes Jahr vom 1. April bis zum 31. Oktober angemeldet ist. Außerhalb der Zulassungszeit sind Fahrten mit einem Saisonfahrzeug tabu: Für Unfälle und andere Schäden, die sich dabei ereignen, besteht dann kein Versicherungsschutz.

Mit Blick auf die Kfz-Hauptuntersuchung (HU) gibt es für Fahrzeuge, die erstmals als Saisonfahrzeug angemeldet werden, eine Ausnahmeregelung: "Fällt der HU-Termin in die zulassungsfreie Zeit, darf er in den ersten Monat des Zulassungszeitraums aufgeschoben werden", erklärt Rainer Camen vom TÜV Nord. Die nächste HU falle dann zwei Jahre später ebenfalls erst wieder in den Zulassungszeitraum.

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