Polizei nur bei Unfällen mit Verletzten oder Mietwagen nötig

München · Nicht bei jedem Unfall muss die Polizei ausrücken. Bei kleinen Schäden können die Unfallgegner über ihre Versicherungen für eine Schadensregulierung sorgen. Gibt es Verletzte, ist ein Anruf bei der Polizei aber Pflicht.

 Nicht bei jedem Unfall muss auch die Polizei verständigt werden. Bei Unfällen mit Verletzten oder Mietwagen muss sie jedoch hinzugezogen werden. Foto: Daniel Reinhardt

Nicht bei jedem Unfall muss auch die Polizei verständigt werden. Bei Unfällen mit Verletzten oder Mietwagen muss sie jedoch hinzugezogen werden. Foto: Daniel Reinhardt

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Wenn es auf der Straße einmal scheppert, muss nicht zwangsläufig die Polizei gerufen werden. Bei kleineren Unfällen mit Bagatellschäden und ohne Verletzte können die Unfallgegner durch Austausch ihrer Kontaktdaten selbst die Schadensregulierung in die Wege leiten. Wie die Zeitschrift "ADAC Motorwelt" (Ausgabe 10/2014) berichtet, sollte bei Bagatellschäden außerdem die Unfallstelle schnellstmöglich geräumt werden, damit der Verkehr nicht behindert wird.

Gibt es allerdings Verletzte oder ist hoher Sachschaden entstanden, müssen die Beamten hinzugerufen werden. Dann sollte an der Unfallstelle nichts verändert werden, um die Klärung des Unfallhergangs nicht zu gefährden. Sind Miet- oder Firmenwagen im Spiel sollten die Beamten ebenfalls hinzugezogen werden, rät der ADAC.

Glaubt ein Autofahrer, am Unfall zumindest eine Teilschuld zu tragen, sollte er umgehend seine Versicherung informieren. Diese nimmt dann Kontakt mit dem Unfallgegner auf. Tragen beide Beteiligten eine Schuld am Zusammenstoß, erfolgt die Regulierung des Schadens nach der Haftungsquote. Dabei werden Kosten und eventuelle Ansprüche anteilig ermittelt.

Bei der Ermittlung von Schadenshöhe und Reparaturkosten muss den Angaben nach erst ab einem Schaden von etwa 1000 Euro ein Gutachter eingeschaltet werden. Unter 1000 Euro reicht in der Regel der Kostenvoranschlag einer Werkstatt in Verbindung mit Fotos vom Auto aus. Ist der Schaden höher oder ist Totalschaden entstanden, hat der Fahrzeughalter das Recht, einen Gutachter seiner Wahl zu bestellen. Nur bei Kaskoschäden muss ein von der Versicherung bestellter Gutachter akzeptiert werden.

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