Nach Parkrempler erst abwarten und dann zur Polizei

Köln · Bei Bagatellschäden muss die Polizei in der Regel nicht verständigt werden. Aber was tun, wenn zum Beispiel nach einem kleinen Parkrempler der Geschädigte nicht gleich aufzufinden ist?

Ein- oder Ausparken ist oft Zentimeterarbeit. Wer sich verschätzt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt, sollte mindestens eine halbe Stunde am Unfallort warten. Foto: Jens Schierenbeck

Ein- oder Ausparken ist oft Zentimeterarbeit. Wer sich verschätzt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt, sollte mindestens eine halbe Stunde am Unfallort warten. Foto: Jens Schierenbeck

Foto: DPA

Laut dem TÜV Rheinland muss der Unfallverursacher dann mindestens 30 Minuten am Unfallort warten. Taucht der Fahrer in dieser Zeit nicht auf, "dann schildere ich dies der Polizei, gebe das Kennzeichen des Geschädigten durch, fahre zur nächsten Dienststelle und lege meine Personalien vor", erklärt TÜV-Experte Hans-Ulrich Sander. Nur so lasse sich eine Strafanzeige wegen Verkehrsunfallflucht vermeiden.

Ein Bagatellschaden liegt laut Sander bei einer Schadenshöhe bis etwa 1000 Euro vor. Und es darf keine Verletzten geben. "Als Schädiger muss ich mich zu erkennen geben und auf den Geschädigten warten." Dazu reiche es nicht, einen Zettel mit Kontaktdaten am demolierten Auto zu hinterlassen. Beide Parteien müssen Gelegenheit haben, persönlich ihre Kontakt- und Versicherungsdaten auszutauschen.

Im nächsten Schritt informiert der Unfallverursacher seinen Kfz-Versicherer. "Der Geschädigte muss selbst an den gegnerischen Haftpflichtversicherer herantreten - von alleine passiert gar nichts", sagt Sander. Geraten die Unfallbeteiligten vor Ort in Streit, könne es auch bei einem Bagatellschaden sinnvoll sein, die Polizei zu rufen.

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