Gebrauchtwagen-Verkauf: Händler hat Gewährleistungspflicht

Stuttgart · Beim Gebrauchtwagen-Verkauf ist der Händler gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Das bedeutet, dass Verkäufer zwei Jahre ab der Übergabe des Wagens dafür einstehen müssen, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert.

 Autohändler dürfen die Verjährungsfrist für Sachmängel nicht einfach verkürzen. Deshalb muss der beklagte Händler nun für die Kosten der Rostbeseitigung aufkommen. Foto: Robert Schlesinger

Autohändler dürfen die Verjährungsfrist für Sachmängel nicht einfach verkürzen. Deshalb muss der beklagte Händler nun für die Kosten der Rostbeseitigung aufkommen. Foto: Robert Schlesinger

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Am Mittwoch (29. April) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert ist (Az.: VIII ZR 104/14). Allerdings können private Verkäufer, anders als gewerbliche Händler, die gesetzliche Gewährleistung ausschließen.

Die Gewährleistung gibt dem Autokäufer Sicherheit gegenüber dem Händler. Der kann sich nicht mit dem Hersteller herausreden. Wichtig zu wissen: Anders als Gewährleistung ist Garantie eine freiwillige Leistung. Sie deckt sich nur teilweise mit den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Garantieleistungen verdrängen die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers nicht. Typische Mängel, bei denen die Gewährleistung greift, sind etwa Schäden am Motor oder Getriebe, sagt Florian Wolf vom ACE Auto Club Europa.

"Bei Verschleiß greift die Gewährleistung nicht, und das ist der Knackpunkt", sagt Wolf. Hier stellt sich die Frage, wann es sich um einen Mangel handelt und wann lediglich um üblichen Verschleiß? Oftmals kommt es dann auf die Laufleistung des Fahrzeugs an. "Viele Bauteile sollten bei einer Laufleistung von 10 000 oder 20 000 Kilometer noch einwandfrei funktionieren", erklärt Wolf. Bei einer Laufleistung von über 150 000 Kilometer kann das schon anders sein.

In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf haben es Autokäufer dann recht einfach: Hier muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag. "Das fällt oftmals schwer." Danach dreht sich die Beweislast um und liegt beim Käufer. Er muss dann beweisen, dass der reklamierte Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. "Oft ist dieser Beweis nur schwer oder überhaupt nicht zu führen", sagt Wolf.

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